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Untersuchte Arbeit: Seite: 325, Zeilen: 01-08 |
Quelle: Koenig et al. 2006 Seite(n): 205, Zeilen: 14-22 |
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[Liegen die] Voraussetzungen des § 70 EnWG vor, ist die Regulierungsbehörde sogar zur Beschlagnahme von Beweismitteln berechtigt, die allerdings einer nachfolgenden gerichtlichen Bestätigung bedarf 1136.
Die Vorschrift des § 69 EnWG begründet Auskunftsbefugnisse der Regulierungsbehörde gegenüber dem regulierten Unternehmen, die weit über die allgemeinen Informationsbeschaffungsbefugnisse nach allgemeinen [sic] Verwaltungsverfahrensrecht hinausreichen 1137. [1136 Ausführlich hierzu Theobald, in: FS Becker, 183, 189 f.; Salje, EnWG, § 70 Rn. 3 ff. |
Liegen die Voraussetzungen des § 70 EnWG vor, ist die Regulierungsbehörde sogar zur Beschlagnahme von Beweismitteln berechtigt, die allerdings einer nachfolgenden gerichtlichen Bestätigung bedarf.
Die Vorschrift des § 69 EnWG begründet Auskunftsbefugnisse der Regulierungsbehörde gegenüber dem regulierten Unternehmen, die weit über die allgemeinen Informationsbeschaffungsbefugnisse von Behörden nach dem VwVfG hinausgehen. |
Fortsetzung von S. 324. Die Quelle wird trotz wörtlicher Übereinstimmungen nicht genannt. |
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