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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Liberalix68
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 217, Zeilen: 27-31
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 63;64, Zeilen: 37-41; 1
bb) Netzausbaukosten

Gem. § 13 EEG werden die Netzkosten, die durch den Anschluss eines Kraftwerks entstehen, zwischen Anlagen- und Netzbetreiber aufgeteilt. Der Anlagenbetreiber trägt die Anschlusskosten (Abs. 1), während der Netzbetreiber für die Kosten des Netzausbaus aufkommen muss (Abs. 2). Im Gegensatz zu den Einspeisetarifen aus [EEG bzw. KWKG werden die dem Netzbetreiber entstehenden Kosten des Netzausbaus nicht bundesweit umgelegt.]

2.2.2 Netzausbaukosten

Nach §13 des EEG werden die Netzkosten, die durch den Anschluss eines Kraftwerks entstehen, zwischen Anlagen- und Netzbetreiber aufgeteilt. Der Anlagenbetreiber trägt die Anschlusskosten, während der Netzbetreiber für die Kosten des Netzausbaus aufkommen muss. Im Gegensatz zu den Einspeisetarifen werden diese Kosten des Netzausbaus nicht bundesweit umgelegt, [...]

Anmerkungen

Verschleiernde Textübernahme; die Quelle wird zwar bei Psc im Text weiter oben auf Seite 217 in Fn. 803 genannt, jedoch im gesamten nachfolgenden Textabschnitt ("bb] Netzausbaukosten") fehlt ein Hinweis auf weitere Textübernahme.

Sichter
fret