von Pascal Schumacher
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[1.] Psc/Fragment 353 15 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-07-03 13:12:16 Hindemith | BauernOpfer, Britz 2006, Fragment, Gesichtet, Psc, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 353, Zeilen: 15-37, 101 |
Quelle: Britz 2006 Seite(n): 50, 51, 52, Zeilen: - |
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(3) Verbundverflechtung als Kompensation für Defizite bei der Ebenenwahl
[...] Diese Defizite lassen sich daher in einem zweiten Schritt (nach der grundsätzlichen Ebenenwahl) zumindest teilweise durch Formen der vertikalen oder horizontalen Verbundverflechtung kompensieren. Die Verflechtung dient einerseits dem Kohärenzziel, indem insbesondere durch koordinierende Maßnahmen die gleichmäßige Anwendung des Gemeinschaftsrechts gesichert wird 1239. Andererseits können einige Formen der Verflechtung Kompetenz- und damit Flexibilitätsverzichte der Mitgliedstaaten in gewissem Umfang ausgleichen. Zu nennen sind hier insbesondere organisatorische Maßnahmen wie die Einrichtung gemeinsamer Ausschüsse, Gremien und Organisationen, in denen Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission Zusammentreffen. Aber auch Verfahrenselemente wie wechselseitige Informations-, Berichts- und Beratungspflichten (informelle Elemente) oder Anhörungspflichten und Mitwirkungsrechte (formelle Elemente) sind zu benennen. Damit lassen sich zum einen Effektivitätsdefizite einer dezentralen Vollzugstätigkeit kompensieren, wenn etwa Divergenzen aufgedeckt und durch koordinierende Maßnahmen behoben werden. Zum anderen lassen sich Effektivitätsdefizite einer zentralen Vollzugszuständigkeit begrenzen, weil die Akteure der zentralen Ebene ihr aus der fehlenden Sachnähe resultierendes Informationsdefizit kompensieren können. Obgleich Verflechtungen somit grundsätzlich die Möglichkeiten bieten, sowohl Effektivitäts- als auch Kohärenzdefizite auszugleichen, bergen sie dennoch zugleich die Gefahr, die genannten Defizite noch zu verschärfen. So kann die Verflechtung der Vollzugstätigkeit ihrerseits Effektivitätsdefizite verursachen. Denn die Koordinierungs- und Kooperationsmechanismen erhöhen die Komplexität der Entschei-[dungsverfahren und verzögern damit u. U. die Entscheidung1240] 1239 Statt vieler Hatje, Gemeinschaftsrechtliche Steuerung, 129; Schmidt-Aßmann, Ordnungsidee, 383; Britz, a. a. O., 50. |
[S. 50]
c) Vollzugsverflechtung als Kompensation für Defizite der Vollzugsebenenwahl Diese Defizite lassen sich zumindest teilweise durch Formen der vertikalen oder der horizontalen Vollzugsverflechtung kompensieren. Die Verflechtung dient einerseits dem Effektivitätsziel, indem insbesondere durch koordinierende Maßnahmen die gleichmäßige Anwendung des Gemeinschaftsrechts gesichert wird.22 Andererseits können einige Formen der Verflechtung „Kompetenzverzichte“ der Mitgliedstaaten kompensieren.23 Die Vollzugsverflechtung im Verwaltungsverbund dient mithin der Eingrenzung der Defizite einer kompromissartigen Wahl der Vollzugsebene(n). [S. 51] Obwohl die Verwaltungsverflechtung somit Möglichkeiten bietet, Autonomieverluste der Mitgliedstaaten, vor allem aber auch Effektivitätsdefi zite der jeweils zuständigen Vollzugsebene auszugleichen, birgt sie doch zugleich die Gefahr, die genannten Defizite noch zu verschärfen. So kann die Verflechtung der Vollzugstätigkeiten ihrerseits eigene Effektivitätsdefizite verursachen: Die Koordinations- und Kooperationsverpflichtungen erhöhen die Komplexität der Entscheidungsverfahren und verzögern damit u.U. eine Entscheidung.24 [...] An organisatorischen Maßnahmen zu nennen sind etwa die Einrichtung gemeinsamer Ausschüsse, die Gründung mehr oder weniger rechtlich formalisierter Gremien und Organisationen, in denen Vertreter der mitgliedstaatlichen Behörden (und der Kommission) zusammentreffen,28 die personelle Repräsentation eines Aufgabenträgers in den Organen des anderen Aufgabenträgers29 oder die Mitwirkung an der Kreation von Organen des anderen Aufgabenträgers. [...] [S. 52] Zu nennen sind wechselseitige Informations-, Berichts- und Beratungspflichten oder auch die (gemeinsame) Einrichtung von Datenbanken und Registern. Damit lassen sich zum einen Effektivitätsdefizite einer dezentralen Vollzugszuständigkeit kompensieren, wenn etwa die Effektivität hemmende Divergenzen aufgedeckt und durch koordinierende Maßnahmen – seien sie horizontaler oder vertikaler Art – behoben werden. Zum anderen lassen sich Effektivitätsdefi zite einer zentralen Vollzugszuständigkeit begrenzen, weil die Akteure der zentralen Ebene auf diese Weise ihr aus der fehlenden Sachnähe resultierendes Informationsdefizit kompensieren können.
22 S. statt vieler A. Hatje (Fn. 2), S. 129; E. Schmidt-Aßmann, Allgemeines Verwaltungsrecht (Fn. 17), S. 383. |
Britz wird zwar referenziert, wörtliche Zitate sind jedoch nicht kenntlich gemacht und es wird nur die S. 50 bei Britz genannt. Andere Quellenangaben finden sich ebenso bei Britz. |
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