von Pascal Schumacher
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[1.] Psc/Fragment 319 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-07-06 06:34:58 Hindemith | Fragment, Gesichtet, Koenig et al. 2006, Psc, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 319, Zeilen: 01-25 |
Quelle: Koenig et al. 2006 Seite(n): 188, 189, Zeilen: 22ff, 1ff |
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Bei der Wahrnehmung der ihnen nach § 54 EnWG als Regulierungsbehörde obliegenden Aufgaben haben sich BNetzA und LRegB gem. § 64a Abs. 1 EnWG gegenseitig insbesondere durch den Austausch notwendiger Informationen zu unterstützen. Auch bei den der BNetzA explizit zugewiesenen Aufgaben (etwa gem. § 35 und § 63 EnWG) verpflichtet § 64a Abs. 2 EnWG die Landesregulierungsbehörden zur Unterstützung. Soweit hierbei Aufgaben der LRegB berührt sind, soll ihnen auf geeignete Weise Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben werden. Hauptinstrument zur Sicherstellung einer ausreichenden Abstimmung ist der nach §§8 ff. BNetzAG bei der BNetzA eingerichtete Länderausschuss 1111. Dieser setzt sich zusammen aus Vertretern der Landesregulierungsbehörden und dient gem. § 60a Abs. 1 EnWG insbesondere der Sicherstellung des bundeseinheitlichen Vollzugs des Energiewirtschaftsrechts. Innerhalb dieses Gremiums findet nicht nur eine formlose Abstimmung in allen Regulierungsfragen statt. Das EnWG weist dem Länderausschuss auch bestimmte verfahrensrechtliche Mitwirkungsrechte zu. So ist ihm vor dem Erlass von Festlegungen gem. § 29 EnWG durch die BNetzA grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 60a Abs. 2 EnWG). In diesem Zusammenhang ist der Länderausschuss berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen von der insoweit auskunftspflichtigen BNetzA einzuholen (§ 60a Abs. 3 EnWG). Der Bericht der BNetzA zur Einführung der Anreizregulierung ist schließlich gem. § 60a Abs. 4 EnWG im Benehmen mit dem Länderausschuss zu erstellen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst (§ 9Abs. 3 BNetzAG). Der Länderausschuss soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten, Sitzungen sind darüber hinaus jederzeit anzuberaumen, wenn die BNetzA, der Vorsitzende des Länderausschusses oder drei Mitglieder dies beantragen (§ 9 Abs. 5 BNetzAG).
1111 Hierzu Neveling, in: FS Becker, 163, 170. |
[S. 188]
Bei der Wahrnehmung der ihnen nach § 54 EnWG als Regulierungsbehörde obliegenden Aufgaben haben sich BNetzA und Landesregulierungsbehörden gemäß § 64a Abs. 1 EnWG gegenseitig insbesondere durch den Austausch notwendiger Informationen zu unterstützen. Auch bei den der BNetzA explizit zugewiesenen Aufgaben etwa gemäß § 35 und § 63 EnWG verpflichtet § 64a Abs. 2 EnWG die Landesregulierungsbehörden zur Unterstützung. So weit hierbei Aufgaben der Landesregulierungsbehörde berührt sind, soll den Landesregulierungsbehörden auf geeignete Weise Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben werden. Hauptinstrument zur Sicherstellung einer ausreichenden Abstimmung zwischen der BNetzA und den Landesregulierungsbehörden ist der nach § 8 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzAG) bei der BNetzA eingerichtete Länderausschuss. Dieser setzt sich zusammen aus Vertretern der Landesregulierungsbehörden und dient gemäß § 60a EnWG insbesondere der Sicherstellung des bundeseinheitlichen Vollzugs. Innerhalb dieses Gremiums, an dessen Sitzungen auch der Präsident der BNetzA teilnehmen kann (und jederzeit gehört werden muss), findet nicht nur eine formlose Abstimmung in allen Regulierungsfragen statt. Das EnWG weist dem [S. 189] Länderausschuss auch bestimmte verfahrensrechtliche Mitwirkungsbefugnisse zu: So ist dem Länderausschuss vor dem Erlass von Festlegungen nach § 29 EnWG durch die BNetzA Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In diesem Zusammenhang ist der Länderausschuss berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen von der BNetzA einzuholen. Der Bericht der BNetzA zur Einführung einer Anreizregulierung ist schließlich gemäß § 60a Abs. 4 EnWG „im Benehmen“ mit dem Länderausschuss zu erstellen. Der Länderausschuss soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten, Sitzungen sind darüber hinaus jederzeit anzuberaumen, wenn die BNetzA, der Vorsitzende des Länderausschusses oder drei Mitglieder dies beantragen. |
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[2.] Psc/Fragment 319 30 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-07-06 06:34:50 Hindemith | Fragment, Gesichtet, Koenig et al. 2006, Psc, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 319, Zeilen: 30-38 |
Quelle: Koenig et al. 2006 Seite(n): 192, Zeilen: 1ff |
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An den Schnittstellen zwischen Netz und den Wettbewerbsbereichen (Erzeugung und Vertrieb) sieht das EnWG vielfältige Abstimmungserfordernisse zwischen BNetzA und Kartellbehörden vor. So schreibt § 58 Abs. 1 EnWG etwa bei Entscheidungen der BNetzA nach § 25 Satz 2 EnWG (Ausnahmen vom Gasnetzzugang wegen unbedingter Zahlungsverpflichtungen) oder § 6 EnWG (Anwendung der Konzernklausel) die Herstellung des Einvernehmens mit dem BKartA vor. Die BNetzA hat bei Entscheidungen nach dem 3. Teil des EnWG (Regulierung des Netzbetriebs) dem BKartA vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 58 Abs. 1 Satz 2 EnWG). Umgekehrt hat die zuständige Kartell[behörde bei der Durchführung eines Missbrauchsverfahrens nach §§ 19, 20 GWB oder Art. 82 EG der BNetzA Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§58 Abs. 2 EnWG).] | An den Schnittstellen zwischen Netzbereich und den „Wettbewerbsbereichen“ Erzeugung und Vertrieb sieht das EnWG vielfältige Abstimmungserfordernisse und -möglichkeiten zwischen BNetzA und Kartellbehörden vor. So fordert § 58 Abs. 1 S. 1 EnWG etwa bei Entscheidungen der BNetzA nach § 25 S. 2 EnWG (Ausnahmen
vom Gasnetzzugang wegen unbedingter Zahlungsverpflichtungen) oder § 6 EnWG (Anwendung der Konzernklausel!) die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskartellamt. Die BNetzA hat bei Entscheidungen nach den Bestimmungen des 3. Teils (Regulierung des Netzbetriebs) dem Bundeskartellamt vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Umgekehrt hat die zuständige Kartellbehörde im Falle der Durchführung eines Missbrauchsverfahrens gemäß §§ 19, 20 GWB, Art. 82 EG der BNetzA Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20120706063751