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Innovationsregulierung im Recht der netzgebundenen Elektrizitätswirtschaft

von Pascal Schumacher

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[1.] Psc/Fragment 316 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-03 23:49:06 Plagin Hood
Fragment, Gesichtet, Koenig et al. 2006, Psc, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Klicken
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 316, Zeilen: 1-36
Quelle: Koenig et al. 2006
Seite(n): 190, 191, Zeilen: -
b) Zuständigkeit der Kartellämter

Gem. § 111 Abs. 1 Satz 2 EnWG bleiben die Zuständigkeiten der Kartellbehörden grundsätzlich unberührt. Allerdings sind die §§ 19, 20 GWB durch die Kartellbehörden nicht mehr anzuwenden, soweit das EnWG oder entsprechende Rechtsverordnungen abschließende Regelungen treffen. § 111 Abs. 2 EnWG konkretisiert dabei, welche Regelungen Sperrwirkung entfalten. Es handelt sich um die Bestimmungen des 3. Teils des EnWG (Regulierung des Netzbetriebs) und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechts Verordnungen. Die Regelungen der StromNEV und StromNZV gehen damit ebenso der Anwendung der §§ 19, 20 GWB vor wie die EnWG-Abschnitte zur Zugangs- und Entgeltregulierung1100. Insoweit sind auch die Befugnisse der BNetzA bzw. Landesregulierungsbehörden abschließend und verdrängen in diesem Bereich die Zuständigkeit der Kartellbehörden1101. Die sektorspezifischen Regulierer sind diesbezüglich also für die Aufsicht über den Netzbetrieb ausschließlich zuständig. Damit verbleibt den Kartellbehörden allerdings immer noch die gesamte kartellrechtliche nicht netzbezogene Missbrauchsaufsicht, insbesondere über das Medium Energie an sich (Energiepreise, Verträge etc.) sowie die Fusionskontrolle und sonstige Verfahren wegen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung1102. Ausgenommen von der kartellrechtlichen Prüfung ist wegen § 111 EnWG aber die Höhe der Netzentgelte. Deren Prüfung und Genehmigung (nach § 23a EnWG) obliegt allein den Regulierungsbehörden. Dieser ratio legis folgend haben die Kartellbehörden in Missbrauchsverfahren über die Gesamthöhe der Strompreise gem. § 111 Abs. 3 EnWG die von den Regulierungsbehörden genehmigten Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen1103. Umgekehrt sind die Befugnisse der sektorspezifischen Regulierer allerdings nicht ausschließlich auf den Netzbetrieb beschränkt. Zum einen reichen ihre Befugnisse - soweit dies für die Regulierung der Netze erforderlich ist - auch in die anderen Tätigkeitsbereiche eines integrierten Unternehmens hinein1104. So können sie etwa im Rahmen der Kontrolle der Unbundlingvorschriften die Dienstleistungeverträge mit den in anderen Bereichen tätigen verbundenen Gesellschaften ebenso überprüfen wie die Angemessenheit des von der Muttergesellschaft verlangten Pachtentgelts für das Netz. Zum anderen begründet das EnWG an verschiedenen Stellen Zuständigkeiten der BNetzA auf Marktstufen, die dem Netzbetrieb vor- oder nachgelagert sind. Die Untersagung der Energiebelieferung gem. § 5 EnWG fällt hier ebenso in die Zuständigkeit der BNetzA wie etwa die Durchführung des Monitoring über die Vorteile verschiedener Erzeugungstechnologien.


1100 Vgl. insoweit auch § 1 Satz 2 StromNZV.
1101 Neveling, in: FS Becker, 163, 163, 178.
1102 Groebel, in: Britz/Hellermann/Hermes (Hrsg.), EnWG, § 21 Rn. 3 f.
1103 Zu Voraussetzungen und Grenzen der Bindung vgl. Hölscher, in: Britz/Hellermann/Hermes (Hrsg.), EnWG, § 111 Rn. 16 ff.
1104 Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, 191.

C. Verbleibende Zuständigkeit der Kartellämter im Energiesektor

Gemäß § 111 Abs. 1 S. 2 EnWG bleiben die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden unberührt. Allerdings sind die §§ 19, 20 GWB durch die Kartellbehörden nicht (mehr) anzuwenden, so weit das EnWG oder Rechtsverordnungen, die auf Grund des EnWG erlassen worden sind ausdrücklich abschließende Regelungen treffen. § 111 Abs. 2 EnWG „erleichtert“ in der Folge die „Auswahl“ der im EnWG und den hierauf ergangenen Rechtsverordnungen vorhandenen ausdrücklich abschließenden Regelungen, indem er bestimmt: „Abschließende Regelungen (...) enthalten 1. die Bestimmungen des Teils 3 (Regulierung des Netzbetriebs) und 2. die Rechtsverordnungen, die auf Grund von Bestimmungen des Teiles 3 erlassen worden sind so weit diese sich für abschließend gegenüber den Bestimmungen des GWB erklären.“ § 1 S. 2 StromNZV kommt dem nach und erklärt die Regelungen der StromNZV für abschließend i. S. d. § 111 Abs. 2 EnWG.232 Die Regelungen dieser Verordnung gehen damit ebenso der Anwendung der §§ 19, 20 GWB vor wie die Abschnitte des EnWG zu den Aufgaben der Netzbetreiber sowie zum Netzanschluss und Netzzugang (Zugangs- und Entgeltregulierung). Insoweit sind auch die Befügnisse der BNetzA bzw. der Landesregulierungsbehörden gemäß §§29 ff. EnWG abschließend und verdrängen in diesem Bereich die Zuständigkeit der Kartellbehörden. Insoweit lässt sich feststellen: Die BNetzA bzw. die Landesregulierungsbehörden sind die für die Regulierung des Netzbetriebs ausschließlich zuständigen Behörden. Die Kartellbehörden bleiben daneben jedoch zuständig für die Missbrauchsaufsicht über die Energiepreise und außerhalb des Netzbereichs auch für sonstige Verfahren wegen des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Ausgenommen von der kartellrechtlichen Prüfung ist wegen § 111 EnWG aber die Höhe der Netzentgelte. Deren Prüfung (und Genehmigung nach § 23a EnWG) obliegt allein der BNetzA bzw. den Landesregulierungsbehörden. Die Kartellbehörden haben dem gemäß in Verfahren der Missbrauchsaufsicht über die Energiepreise gemäß § 111 Abs. 3 EnWG die veröffentlichten (und genehmigten) Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen.

[...]

[S. 191] Zum einen reichen die Befugnisse der Regulierungsbehörden nach dem EnWG, so weit für die Regulierung der Netze erforderlich, auch in die anderen Tätigkeitsbereiche eines vertikal integrierten Unternehmens hinein. So kann etwa im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der Entflechtungsvorschriften die zuständige Regulierungsbehörde die Dienstleistungsverträge mit den in anderen Bereichen tätigen Mutter- oder Schwestergesellschaften ebenso prüfen wie die Angemessenheit des von der Muttergesellschaft verlangten Pachtentgelts. Zum anderen begründet das EnWG an verschiedenen Stellen Zuständigkeiten der BNetzA auf den dem Netzbetrieb vor- und nachgelagerten Marktstufen. Die Untersagung der Energiebelieferung (auch durch reine Händler) gemäß § 5 EnWG fällt ebenso in die Zuständigkeit der BNetzA wie etwa die Durchführung eines Monitoring über die Vorteile verschiedener Erzeugungstechnologien oder die Erfüllung der Stromkennzeichnungspflichten.


232 Entsprechende Regelungen fehlen allerdings in den übrigen drei Netzverordnungen.

Anmerkungen

Die ganzseitige Übernahme weist einen erheblichen Verschleierungsaufwand und Umstellungen auf, folgt aber von der ersten bis zur letzten Zeile der Quelle. Diese wird in Fußnote 1104 angegeben.

Sichter
(Klicken), Plagin Hood



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