VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
Innovationsregulierung im Recht der netzgebundenen Elektrizitätswirtschaft

von Pascal Schumacher

vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite

Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Psc/Fragment 249 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-06-28 15:21:49 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Klinski et al. 2007, Psc, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 249, Zeilen: 2-21
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 112-113, Zeilen: 112: 29-30, 35-38; 113: 28-39
Die Aufgabenträgerschaft für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung der Verknüpfungspunkte und Verbindungsleitungen wurde damit den küstenseitigen ÜNB übertragen.

Ferner sichert § 17 Abs. 2a EnWG einen bundesweiten Ausgleich unter den ÜNB für die unterschiedlichen finanziellen Aufwendungen nach dem Modell des bundesweiten Umlagesystems aus § 9 Abs. 3 KWKG (Satz 4). Und schließlich verpflichtet die Norm die ÜNB zur Übernahme der bei den Anlagenbetreibem zuvor angefallenen Kostenbelastungen nach Maßgabe der strengen Kosteneffizienzkriterien des § 21 EnWG (Satz 3). Diese Regelung dient damit dem Zweck, die schwer kalkulierbaren Investitionsrisiken für den Aufbau vorgelagerter Netze abzufedem. Sinnvollerweise werden die Kostenlasten hierzu unter Beachtung strenger Maßstäbe der Kosteneffizienz gleichmäßig unter allen Netzbetreibem aufgeteilt. Indes hat das Infrastrukturbeschleunigungsgesetz keine spezielle Regelung hinsichtlich der Rechtsfolgen und Sanktionen einer verspäteten oder gänzlich unterbleibenden Erfüllung der Pflichten aus § 17 Abs. 2a EnWG eingeführt. Eine Behörde (etwa BNetzA oder LRegB) ist in die diesbezüglichen Entscheidungs- und Ausführungsprozesse nicht eingeschaltet. Auch sind Ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen im Katalog des § 95 EnWG nicht vorgesehen. Der notwendige Befolgungsdruck kann insofern allein von den im Falle der nicht korrekten Einhaltung nach Maßgabe des Zivilrechts entstehenden Schadensersatzansprüchen ausgehen.

Die Aufgabenträgerschaft für die Errichtung und den Betrieb bestimmter Verknüpfungspunkte und/oder Verbindungsleitungen wird öffentlich ausgeschrieben.

[...]

Um die schwer kalkulierbaren Investitionsrisiken für den Aufbau vorgelagerter Netze abfedern zu können, erscheint es sinnvoll, die Kostenlasten unter Beachtung strenger Maßstäbe der Kosteneffizienz gleichmäßig unter allen Netzbetreibern aufzuteilen. Hierzu ist die Schaffung eines bundesweiten Umlagesystems zu empfehlen. [...]

[S. 113: 28-39]

  • Sie sichert einen bundesweiten Ausgleich unter den Übertragungsnetzbetreibern für die unterschiedlichen finanziellen Aufwendungen nach dem Modell des § 9 Abs. 3 KWKG (Satz 4).
  • Und sie verpflichtet die Übertragungsnetzbetreiber zur Übernahme der bei den Anlagenbetreibern (als den bisherigen Projektieren der Leitungsanlagen) zuvor angefallenen Kostenbelastungen nach Maßgabe des § 21 EnWG (Satz 3).

Keine spezielle Regelung findet sich in dem Gesetz hinsichtlich der Frage, was gilt, wenn ein Netzbetreiber der neuen Verpflichtung nicht oder nur verspätet nachkommt. Eine Behörde ist in die diesbezüglichen Entscheidungs- und Ausführungsprozesse nicht eingeschaltet. Das Gesetz sieht eine ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktion nicht vor. Der notwendige Befolgungsdruck kann (und muss) insofern von den im Falle der nicht korrekten Einhaltung nach Maßgabe des Zivilrechts entstehenden Schadensersatzansprüchen ausgehen.

Anmerkungen

In diesem Zusammenhang verweist der Verfasser nicht auf Klinski et al. Die nächste Erwähnung erfolgt im nachfolgenden Fragment_249_27.

Sichter
fret


[2.] Psc/Fragment 249 27 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-06-28 08:44:58 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Klinski et al. 2007, Psc, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 249, Zeilen: 27-34
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 113, 114, Zeilen: 113: 37-43; 114: 1-2
Zu beachten ist schließlich, dass die Regelung nach der Übergangsbestimmung des § 118 Abs. 7 EnWG nur für solche Windenergieanlagen gilt, mit deren Errichtung bis zum 31.12.2011 begonnen worden ist. Die Bestimmung entfaltet ihre Wirkung also nur für die Pilotvorhaben, während eine längerfristige Gesamtlösung für die Schaffung und den Betrieb von vorgelagerten Netzen für die Ausbauphasen noch aussteht. Insofern wird an anderer Stelle - auch unter Auswertung der ersten Erfahrungen mit § 17 Abs. 2a EnWG - genauerer darüber nachzudenken sein, ob für die Ausbauphasen an dieses Regelungsmodell angeknüpft werden soll921.

921 Als Alternativmodell steht die Einführung eines wettbewerblichen Modells mit öffentlicher Ausschreibung der Betreiberschaft in der Diskussion. Im Vergabeverfahren könnten die Anforderungen dann ggf. genauer konkretisiert werden. Klinski et al., Umweltstrategie Windenergienutzung, 112 f.

Zu beachten ist allerdings, dass die Regelung nach der ebenfalls neu eingefügten Übergangsbestimmung des § 118 Abs. 7 EnWG nur für Windenergieanlagen gilt, mit deren Errichtung bis zum 31. Dezember 2011 begonnen worden ist. Die Bestimmung entfaltet ihre Wirkung also nur für die Pilotphasen, während eine längerfristige Gesamtlösung für die Schaffung und den Betrieb von vorgelagerten Netzen für die Ausbauphasen noch aussteht. Insofern wird an anderer Stelle – auch unter Auswertung der ersten Erfahrungen mit § 17 Abs. 2a EnWG – genauerer darüber nachzudenken sein, ob für die Ausbauphasen an dieses Rege-

[Seite 114]

lungsmodell angeknüpft werden oder stattdessen ein wettbewerbliches Modell mit Ausschreibung der Betreiberschaft bevorzugt werden sollte.214


214 Im Rahmen des vorliegenden Vorhabens konnte dies aus zeitlichen Gründen nicht mehr erörtert werden.

Anmerkungen

Der vorhandene Quellenverweis bezieht sich wohl nur auf die Fußnote. Die wörtlichen Übernahmen sind nicht gekennzeichnet.

Sichter
(Hindemith), PlagProf:-)



vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20120628152820