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Innovationsregulierung im Recht der netzgebundenen Elektrizitätswirtschaft

von Pascal Schumacher

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[1.] Psc/Fragment 244 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-06-27 19:26:58 Hindemith
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Klinski et al. 2007, Psc, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 244, Zeilen: 1-35
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 75, 76, 79, 80, Zeilen: 75: 35-37, 76: 1-33, 79: 35-38, 80: 1-2
[Die Verfahrensstrategie ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass aus Gründen] von bis zu 80 Anlagen (sog. Pilotvorhaben oder Pilotphasen) ausgesprochen werden, und dass das Bundesamt den Betreibern der Pilotparks umfangreiche Beobachtungen der Umweltauswirkungen auferlegt, um hieraus für spätere Ausbauphasen neue Erkenntnisse gewinnen zu können.

Durch den im Zuge des »Europarechtsanpassungsgesetzes Bau« (EAG Bau) geschaffenen § 18a des Raumordnungsgesetzes (ROG)906 wurde ferner eine Rechtsgrundlage für die Schaffung einer positivrechtlichen Planungsordnung für den geografischen Raum der AWZ geschaffen. § 18a Abs. 1 ROG verleiht dem für das Verkehrswesen zuständigen Bundesministerium die Aufgabe, Ziele und Grundsätze der Raumordnung in der AWZ im Sinne von § 3 Nr. 2 und 3 ROG aufzustellen, die sich u. a. auch auf die wirtschaftliche Nutzung der AWZ beziehen. § 18a Abs. 3 Satz 2 ROG enthält eine spezifische Übergangsregelung in Bezug auf die seeanlagenrechtlichen Eignungsgebiete für Windenergieanlagen. Danach sind die bis Ende 2005 festgelegten besonderen Eignungsgebiete nach § 3a SeeAnlV als Ziele der Raumordnung zu übernehmen und als Vorranggebiete festzulegen.

Die neuen Bestimmungen des ROG regeln ein räumliches Steuerungsinstrumentarium als Arbeitsgrundlage für eine ausgewogene Standort- und Trassenplanung unter Berücksichtigung aller planerisch relevanten Belange (insbesondere des Umwelt- und Naturschutzes) in einer prinzipiell angemessenen Weise907. Das zuständige BMVBS hat nunmehr begonnen, die durch die Neuregelung gewonnenen Gestaltungsspielräume auszufüllen908. Einzelheiten dazu wurden allerdings bislang noch nicht öffentlich zugänglich gemacht. Angesichts der Komplexität der Aufgabe wird es voraussichtlich erst auf längere Sicht gelingen, umfassende raumordnerische Vorgaben der gewünschten Steuerungsintensität aufzustellen. Bis auf weiteres findet das Genehmigungsinstrumentarium für Anlagen in der AWZ daher Anwendung, ohne dass insoweit übergeordnete Planungsgrundlagen der Raumordnung vorhanden sind. Eine mittelbare Steuerungsfunktion im Sinne einer Schaffung von Anreizen kommt lediglich den seeanlagenrechtlichen Eignungsgebieten zu.

cc) Hemmnisse für die netzinfrastrukturelle Erschließung

Aus rechtswissenschaftlicher Perspektive ergeben sich erhebliche Hemmnisse für die Verwirklichung der Offshore-Ausbaustrategie aus den unzureichenden planerischen Grundlagen für die netztechnische Erschließung des Meeresraums und dem Fehlen eines kompakten Zulassungsverfahrens für die Anbindungskabel. Auf Grund des Fehlens vorgegebener Netzinfrastrukturen sahen sich bisher alle Windparkbetreiber gehalten, ein eigenes Anschlusskabel von der AWZ bis an Land zu planen [und zum Gegenstand individueller Genehmigungsverfahren zu machen909]


906 Siehe Art. 2 Nr. 7 des EAG Bau, BGBl. I 2004, 1359, 1380. Beachte auch die Erwägungen in der Gesetzesbegründung, BT-Drcks. 15/2250, 71 ff.

907 Kment, NVwZ 2005, 886, 890.

908 Schmälter, in: Danner/Theobald, Energierecht, Vorb. SeeAnlV Rn. 3.

909 Klinski et al., Umweltstrategie Windenergienutzung, 80.

Die Verfahrensstrategie ist insbesondere davon gekennzeichnet, dass aus Gründen der Vorsorge Genehmigungen zunächst nur für Windparks in der Größenordnung von bis zu 80 Anlagen (sog. Pilotvorhaben oder Pilotphasen) ausgesprochen werden, und dass das

[Seite 76]

Bundesamt den Betreibern der Pilotparks umfangreiche Beobachtungen der Umweltauswirkungen auferlegt, um hieraus für spätere Ausbauphasen neue Erkenntnisse gewinnen zu können.

Zu Beginn des vorliegenden FuE-Vorhabens (Ende 2003) fehlte es an einer Rechtsgrundlage für die Schaffung einer positivrechtlichen Planungsordnung für den geografischen Raum der AWZ. Dies änderte sich im Jahr 2004 durch den im Zuge des „Europarechtsanpassungsgesetzes Bau“ (EAG Bau) geschaffenen § 18a des Raumordnungsgesetzes (ROG).153 [...]

§ 18a Abs. 1 ROG verleiht dem für das Verkehrswesen zuständigen Bundesministerium die Aufgabe, Ziele und Grundsätze der Raumordnung in der AWZ im Sinne von § 3 Nr. 2 und 3 ROG aufzustellen, die sich (u. a.) auch auf die wirtschaftliche Nutzung der AWZ beziehen (§ 18 a Abs. 1 ROG). § 18a Abs. 3 Satz 2 ROG enthält eine spezifische Übergangsregelung in Bezug auf die seeanlagenrechtlichen Eignungsgebiete für Windenergieanlagen. Danach sind die bis Ende 2005 festgelegten besonderen Eignungsgebiete nach § 3a SeeAnlV als Ziele der Raumordnung zu übernehmen und als Vorranggebiete festzulegen.

Mit den neuen Bestimmungen des ROG ist ein räumliches Steuerungsinstrumentarium entstanden, das als Arbeitsgrundlage für eine ausgewogene Standort- und Trassenplanung unter Berücksichtigung aller planerisch relevanten Belange – und hierbei insbesondere solchen des Umwelt- und Naturschutzes – gut brauchbar ist. [...] Im nächsten Schritt sind die dadurch gewonnenen Gestaltungsspielräume überlegt auszufüllen. [...] Das zuständige Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Siedlungswesen (BMVBS) hat die Arbeiten hierzu aufgenommen. Einzelheiten dazu wurden allerdings bislang noch nicht öffentlich zugänglich gemacht. Angesichts der Komplexität der Aufgabe wird es voraussichtlich erst auf längere Sicht gelingen, umfassende raumordnerische Vorgaben der gewünschten Steuerungsintensität aufzustellen. Bis auf weiteres findet das Genehmigungsinstrumentarium für Anlagen in der AWZ daher – wie bereits bisher – Anwendung, ohne dass insoweit übergeordnete Planungsgrundlagen der Raumordnung vorhanden sind. Eine mittelbare Steuerungsfunktion, allerdings nur im Sinne einer Schaffung von Anreizen, kommt lediglich den seeanlagenrechtlichen Eignungsgebieten zu.

[Seite 79]

Erhebliche Hemmnisse für die Verwirklichung der Offshore-Ausbaustrategie ergeben sich aus den unzureichenden planerischen Grundlagen für die netztechnische Erschließung des Meeresraums und dem Fehlen eines zusammenfassenden Zulassungsverfahrens für die Anbindungskabel. Auf Grund des Fehlens vorgegebener Netzinfrastrukturen sahen sich bisher alle

[Seite 80]

Windparkbetreiber gehalten, ein eigenes Anschlusskabel von der AWZ bis an Land zu planen und zum Gegenstand individueller Genehmigungsverfahren zu machen.


153 Siehe Art. 2 Nr. 7 des EAG Bau, BGBl. I 2004 S. 1359 (1380). Beachte auch die Erwägungen in der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/2250 S. 71 ff.

154 Schulte/Klinski: Die im Entwurf zum EAG Bau vorgesehenen Regelungen zur Windenergie: Problemanalyse und Lösungsvorschläge aus rechtlicher Sicht (April 2004), Manuskript.

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar am Ende angegeben (allerdings nur eine der vier verwerteten Seiten), aber dem Leser wird dadurch keineswegs klar, dass die gesamte Seite zumeist wörtlich aus ihr stammt.

Sichter
(Hindemith), PlagProf:-)



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