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Innovationsregulierung im Recht der netzgebundenen Elektrizitätswirtschaft

von Pascal Schumacher

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[1.] Psc/Fragment 220 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-06-29 10:30:20 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Leprich et al. 2005, Psc, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Liberalix68
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 220, Zeilen: 03-24
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 64; 65, Zeilen: 33-41; 01-10
Die Übertragungsnetzbetreiber waren zunächst der Auffassung, dass der EEG-Strom

aus nicht registrierend gemessener Einspeisung bereits von den aufnehmenden Verteilnetzbetreibern in ein Lastband umgewandelt werden sollte (sog. »Veredelung«)819. Der VNB sollte also dafür verantwortlich sein, die Abweichungen zwischen der tatsächlichen Einspeisung der EEG-Anlagen und dem definierten Lastband auszugleichen. Inwieweit die dadurch entstehenden Kosten an den ÜNB weitergegeben werden können, war umstritten und die Verteilnetzbetreiber waren dadurch dem Risiko zusätzlicher Kosten ausgesetzt.
Die EEG-Novelle von 2004 hat die Stromwälzung dahingehend geändert, dass die Übertragungsnetzbetreiber den EEG-Strom an die Endkundenversorger mit einem Profil weitergeben müssen, das gem. § 14 Abs. 3 i. V. m. §§ 4, 5 EEG der tatsächlichen Einspeisung aus erneuerbaren Energien entspricht. Hintergrund ist, dass die Einspeisung von regenerativ erzeugtem Strom vorwiegend zu Hochtarifzeiten erfolgt820. Die Praxis der Bandlieferung hatte dazu geführt, dass bei den Endkundenversorgern bei niedriger Last billiger Grundlaststrom verdrängt und umgekehrt in Zeiten hoher Nachfrage teurer Spitzenlaststrom nicht im möglichen Umfang durch EEG-Strom ersetzt wurde821. Die Ermöglichung einer Profilwälzung der Verteilnetzbetreiber führt nunmehr zu einer Verringerung der Mitnahmeeffekte, die sonst bei Übertragungsnetzbetreibern entstehen822. Die Verteilnetzbetreiber sind nach aktueller Rechtslage demnach eventueller Veredelungsaufgaben enthoben und haben folglich in dieser Hinsicht keine zusätzlichen Kosten für die EEG-Einspeisung zu tragen.


819 Leprich et al., Dezentrale Energiesysteme, 64.
820 Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, § 14 Rn. 37.
821 Dies., a. a. O.
822 Oschmann/Müller, ZNER 2004, 24, 28.

[S. 64]

Die Übertragungsnetzbetreiber waren zunächst der Auffassung, dass der EEG-Strom aus nicht registrierend gemessener Einspeisung bereits von den aufnehmenden Verteilnetzbetreibern in ein Band umgewandelt werden sollte. Der VNB sollte also dafür verantwortlich sein, die Abweichungen zwischen der tatsächlichen Einspeisung der EEG-Anlagen und dem definierten Lastband auszugleichen. Inwieweit die dadurch entstehenden Kosten an den ÜNB weitergegeben werden können, war umstritten und die Verteilnetzbetreiber waren dadurch dem Risiko zusätzlicher Kosten ausgesetzt. Die EEG-Novelle von 2004 hat die Stromwälzung dahingehend geändert, dass die Übertragungsnetzbetreiber den EEG-Strom an die Endkundenversorger mit einem Profil

[S. 65]
weitergeben müssen, dass der tatsächlichen Einspeisung aus erneuerbaren Energien entspricht (§ 14). Hintergrund ist, dass EEG-Strom hauptsächlich zu Hochtarifzeiten eingespeist wird. Die Praxis der Bandlieferung hat dazu geführt, dass bei den Endkundenversorgern bei niedriger Last billiger Grundlaststrom verdrängt wird und umgekehrt in Zeiten hoher Nachfrage teurer Spitzenlaststrom nicht im möglichen Umfang durch EEG-Strom ersetzt wird. Durch die Wälzung der tatsächlich eingespeisten Profile sollen Mitnahmeeffekte bei den Übertragungsnetzbetreibern reduziert werden. Die Verteilnetzbetreiber sind eventueller Veredelungsaufgaben enthoben und haben folglich keine zusätzlichen Kosten zu tragen.

Anmerkungen

Textübernahmen von der Quelle: es wird in Fußnote 819 zwar zunächst auf die Quelle hingewiesen, danach aber weiter - verschleiernd - Text aus der Quelle entnommen - ohne weiteren Verweis auf die Quelle.

Sichter
fret



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:KayH, Zeitstempel: 20120629102412