Innovationsregulierung im Recht der netzgebundenen Elektrizitätswirtschaft
von Pascal Schumacher
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[1.] Psc/Fragment 218 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-06-29 10:33:34 KayH | Fragment, Gesichtet, Leprich et al. 2005, Psc, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 218, Zeilen: 1-4 |
Quelle: Leprich et al. 2005 Seite(n): 64, Zeilen: 1-3 |
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[Im Gegensatz zu den Einspeisetarifen aus] EEG bzw. KWKG werden die dem Netzbetreiber entstehenden Kosten des Netzausbaus nicht bundesweit umgelegt. Stattdessen legt § 13 Abs. 2 Satz 3 EEG fest, dass der Netzbetreiber die auf ihn entfallenden Kosten des Netzausbaus bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz bringen kann. | [Im Gegensatz zu den Einspeisetarifen werden diese Kosten des Netz-]ausbaus nicht bundesweit umgelegt, sondern §13 EEG legt fest, dass der Netzbetreiber die auf ihn entfallenden Kosten des Netzausbau bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz bringen kann. |
Fortsetzung des Fragments der vorigen Seite. |
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[2.] Psc/Fragment 218 31 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-06-29 10:26:00 KayH | Fragment, Gesichtet, Leprich et al. 2005, Psc, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 218, Zeilen: 31-32 |
Quelle: Leprich et al. 2005 Seite(n): 64, Zeilen: 5-8 |
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Solange die Netznutzungsentgelte im Rahmen einer klassischen Kostenregulierung festgelegt werden, haben die Netzbetreiber prinzipiell einen Anreiz, [ihre Kostenbasis (regulatory asset base) zu erweitern und damit auch im Wege der an den Vollkosten orientierten und verrechneten Netznutzungsentgelte die Gewinnsituation zu verbessern.] | Solange die Netznutzungsentgelte im Rahmen einer klassischen Rentabilitätsregulierung festgelegt werden, haben die Netzbetreiber prinzipiell einen Anreiz, ihre Kostenbasis (regulatory asset base) zu erweitern und damit auch die Gewinnmöglichkeiten zu erhöhen (s. dazu Abschnitt 2.3.1). |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:KayH, Zeitstempel: 20120629102641
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