von Pascal Schumacher
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[1.] Psc/Fragment 199 25 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-07-07 22:02:56 Fret | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, IEWT 2005, Psc, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 199, Zeilen: 25-38 |
Quelle: IEWT 2005 Seite(n): 6, Zeilen: 1-12 |
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Relevante Regelungen zur Kooperation zwischen Anlagen- und Netzbetreiber finden sich auch in der Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Elektrizitätsbinnenmarkt (EE-RL)738. In Bezug auf Erneuerbare Energien geht diese den Vorgaben der StromRL als speziellere Vorschrift vor739. Art. 7 Abs. 2 EE-RL legt fest, dass die Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber einheitliche »Grundregeln für die Anlastung der Kosten technischer Anpassungen wie Netzanschlüsse und Netzverstärkungen, die zur Einbindung neuer Erzeuger, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen in das Verbundnetz einspeisen, notwendig sind«, aufstellen und veröffentlichen müssen. Diese Regeln müssen sich auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien stützen, die insbesondere sämtliche Kosten und Vorteile des Anschlusses dieser Erzeuger an das Netz berücksichtigen. Neben der Vereinheitlichung der Regeln für die Kostenaufteilung wird in Art. 7 Abs. 4 EE-RL außerdem verlangt, dass die Betreiber der Übertragungs- und Verteilungsnetze »jedem neuen Erzeuger, der angeschlossen werden möchte, einen umfas-[senden und detaillierten Voranschlag der durch den Anschluss entstehenden Kosten vorzulegen (haben).[...]"] 738 Richtlinie 2001/77/EG, ABI. EG Nr. L 283, 33. |
Relevante Regelungen zur Kooperation zwischen Anlagen- und Netzbetreiber5 finden sich auch in der EU-Richtlinie zur Förderung der Erneuerbaren Energien. Artikel 7/2 der Richtlinie legt fest:
Neben der Vereinheitlichung der Regeln für die Kostenaufteilung wird in Artikel 7/4 außerdem verlangt:
5 Richtlinie 2001/77/EG |
Eine längere Übernahme inkl. der Zitate mit nur leichten Änderungen. Auf der nächsten Seite geht die Übernahme weiter; die Fußnote am Ende des dortigen Absatzes deckt das Ausmaß der Übernahme nicht ab. |
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