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Untersuchte Arbeit: Seite: 202, Zeilen: 1-14 |
Quelle: Endler 1998 Seite(n): 274, Zeilen: 16 ff. |
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[Dabei] ist die Struktur der Europäischen Union weit komplexer als jene eines einzelnen Staates.
9.1 Das Verhältnis Europäische Zentralbank – Regierung Für den Bereich der Exekutive gilt es festzuhalten, dass mit der Unabhängigkeit einer Zentralbank die Weisungsbefugnis der Regierung eines Mitgliedstaats zur Kontrolle der Notenbank nicht zu vereinbaren ist. Der Regierung soll es gerade verwehrt werden, Einfluss auf die Durchführung der Geldpolitik zu nehmen. Ob Kooperationsmechanismen zwischen Regierung und Zentralbank vorgesehen werden müssen, hängt letztlich von der Zielformulierung ab. Verlangt diese auch eine Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik der Regierung, liegt es nahe, Mechanismen zu schaffen, die eine zielkonforme Abstimmung von Währungs- und Wirtschaftspolitik ermöglichen. Auch ist zu entscheiden, wie viel Einfluss der Regierung bei der Auswahl und Ernennung der Zentralbankdirektoren eingeräumt werden soll. 9.1.1 Die Kontrolle durch Rat und Kommission [...]. 768 768 Vgl. ENDLER, JAN, Europäische Zentralbank und Preisstabilität: Eine juristische und ökonomische Untersuchung der institutionellen Vorkehrungen des Vertrages von Maastricht zur Gewährleistung der Preisstabilität, Stuttgart, 1998, S. 569. |
Die komplexe Struktur der Europäischen Union führt dabei zu besonderen Problemen. Hier reicht es zunächst aus, das Verhältnis der Zentralbank zur Exekutive, Legislative und Judikative in groben Zügen zu bestimmen.
Für den Bereich der Exekutive gilt es zunächst festzuhalten, daß mit der Unabhängigkeit der Zentralbank eine Weisungsbefugnis der Regierung zur Kontrolle der Notenbank nicht zu vereinbaren ist. Der Regierung soll es gerade verwehrt werden, Einfluß auf die Durchführung der Geldpolitik zu gewinnen. Ob weitergehende Kooperationsmechanismen zwischen Regierung und Zentralbank vorgesehen werden müssen, hängt maßgeblich von der Zielformulierung ab. Verlangt diese auch eine Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik der Regierung, liegt es nahe, Mechanismen zu schaffen, die eine zielkonforme Abstimmung zwischen Geld- und Finanzpolitik ermöglichen340. Schließlich ist zu entscheiden, wieviel Einfluß der Regierung bei der Auswahl und Ernennung der Zentralbankdirektoren eingeräumt werden soll. 340 Für die Deutsche Bundesbank vgl. insbes. § 13 BBankG. |
Die Quelle wird weiter unten auf der Seite in Fn. 768 genannt. Die beinahe wörtliche Übernahme ist daraus nicht ersichtlich. (Da die Referenz zudem erst im Kap. 9.1.1 erfolgt, der übernommene Inhalt aber das vorangehende Kap. 9.1 betrifft, wäre auch eine Einstufung als Verschleierung denkbar.) |
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