|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 201, Zeilen: 9-21 |
Quelle: Endler 1998 Seite(n): 273 f., Zeilen: 273: letzter Absatz; 274: 1 ff. |
---|---|
Für die Glaubwürdigkeit einer nichtinflationären Geldpolitik der Zentralbank ist eine möglichst weitgehende Autonomie wünschenswert. Diese Unabhängigkeit kann aber mit verfassungsrechtlichen Mechanismen kollidieren, die eine Kontrolle darüber ermöglichen sollen, ob die Zentralbank die ihr zugeordnete Befugnis auch tatsächlich für den ihr vorgegebenen Zweck nutzt. Denn solche Kontrollmechanismen wirken eher in Richtung einer Einschränkung der Unabhängigkeit. Sie folgen weniger dem Demokratieprinzip als einem dem Gewaltenteilungsprinzip immanenten Gedanken, durch gegenseitige Kontrolle eine willkürliche Ausübung von Macht zu verhindern.767
Zur Beantwortung der Frage, wie weit die Unabhängigkeit der Zentralbank reichen soll und welche Mechanismen für ihre Kontrolle und Einbindung in das Staatssystem genutzt werden sollen, ist zwischen den verschiedenen Staatsorganen der Exekutive, Legislative und Judikative zu unterscheiden. 767 Vgl. STEIN, EKKEHART/FRANK, GÖTZ, Staatsrecht, 19. Auflage, Tübingen, 2004, § 12, S. 106 ff; EVERSON, MICHELLE, Independent Agencies: Hierarchy Beaters? in: European Law Journal 1, 1995, S. 189 ff. |
Für die Glaubwürdigkeit einer nichtinflationären Geldpolitik der Zentralbank ist eine möglichst weitgehende Unabhängigkeit wünschenswert. Diese Unabhängigkeit kann dann aber mit verfassungsrechtlichen Mechanismen kollidieren, die eine Kontrolle darüber ermöglichen sollen, daß die Zentralbank die ihr zugeordnete Macht auch tatsächlich für den ihr vorgegebenen
[Seite 274] Zweck nutzt338. Denn solche Kontrollmechanismen werden eher in Richtung einer Einschränkung der Unabhängigkeit wirken. Sie folgen weniger aus dem Demokratieprinzip als aus einem dem Gewaltenteilungsprinzip immanenten Gedanken, durch gegenseitige Kontrolle und Hemmung der Gewalten eine willkürliche Ausübung von Macht zu verhindern339. [...] Zur Beantwortung der Frage, wieweit die Unabhängigkeit der Zentralbank reichen soll und welche Mechanismen für ihre Kontrolle und Einbindung in das Staatssystem genutzt werden sollen, ist zwischen den verschiedenen Staatsorganen zu unterscheiden. 338 Zur gleichen Fragestellung bei der Sanktionierung eines nicht zielkonformen Verhaltens der Zentralbank vgl. schon oben D III 2 c. 339 Vgl. bspw. Hesse, K.: Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Rn. 475 ff.; Maihofer, in HandbVfR. § 12 Rn. 28 ff.; Stein, E.: Staatsrecht, § 12. S. 108 ff.; zur besonderen Bedeutung des Grundsatzes „Balance of powers“ für unabhängige Institutionen in den Vereinigten Staaten vgl. Everson, European Law Journal 1 (1995), S. 189 ff. |
Kein Hinweis auf die Quelle. |
|