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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 171, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Endler 1998
Seite(n): 409 f., Zeilen: 409: 8 ff.; 410: 1 ff.
[Anderenfalls käme man zu dem widersinnigen Ergebnis, dass den Mitgliedern des Europäischen Rates, den Staats- und Regierungschefs, sowie dem] Präsidenten der Kommission, gemäss Art. 108 EGV in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der nationalen Regierungen, des Rates oder aber der Kommission, eine Beeinflussung der Zentralbanken des ESZB untersagt wäre, sie diese Bestimmung aber in geänderter Zusammensetzung als Europäischer Rat unterlaufen könnten.

Schliesslich verpflichtet Art. 108 Satz 2 EGV die Regierungen der Mitgliedstaaten sowie die Organe der Gemeinschaft, den Grundsatz der Weisungsfreiheit zu beachten und die Mitglieder der Zentralbanken des ESZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht zu beeinflussen. Diese, in ihrem Kern eigentlich selbstverständliche, Verpflichtung beinhaltet eine besondere Konkretisierung des allgemeinen Loyalitätsgebotes, demzufolge sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Organe der Gemeinschaft alle Massnahmen zu unterlassen haben, die einer anderen Institution der Gemeinschaft die ordnungsgemässe Wahrnehmung ihrer Aufgaben erschweren würden.665

7.5 Welche Massnahmen könnten die Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank gefährden?

Grundsätzlich könnte auf unterschiedliche Weise Einfluss auf die Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank genommen werden. In welchen Massnahmen sieht Art. 108 EGV eine Einmischung in die funktionelle Unabhängigkeit der EZB? Satz 1 spricht von „Weisungen“, die die Zentralbanken des ESZB nicht einholen dürfen, Satz 2 dann davon, dass die Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorgane diesen Grundsatz zu beachten haben, also keine Weisungen erteilen dürfen.


665 Vgl. Art. 10 und 11 EGV.

Anderenfalls käme man zu dem widersinnigen Ergebnis, daß die Mitglieder des Europäischen Rats, die Staats- und Regierungschefs sowie der Präsident der Kommission (Art. D Abs. 2 EUV), nach Art. 107 EGV in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der nationalen Regierungen, des Rates16 oder aber der Kommission eine Beeinflussung der Zentralbanken des ESZB untersagt wäre, sie diese Bestimmung aber in geänderter Zusammensetzung als Europäischer Rat unterlaufen könnten.

[Seite 410]

Art. 107 Satz 2 EGV verpflichtet im übrigen die Regierungen der Mitgliedstaaten sowie Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, den Grundsatz der Weisungsfreiheit zu beachten und die Mitglieder der Zentralbanken des ESZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht zu beeinflussen. Diese, in ihrem Kern eigentlich selbstverständliche Verpflichtung beinhaltet eine besondere Konkretisierung des in Art. 4 und 5 EGV verankerten allgemeinen Loyalitätsgebots, dem zufolge sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Organe der Union alle Maßnahmen zu unterlassen haben, die einer anderen Institution der Gemeinschaft die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben erschweren würden20.

4. Unabhängigkeit vor was?

Schließlich bleibt zu untersuchen, in welchen Maßnahmen Art. 107 EG-Vertrag eine Einmischung in die funktionelle Unabhängigkeit sieht. Satz 1 spricht von „Weisungen“, die die Zentralbanken des ESZB nicht einholen dürfen, Satz 2 dann zunächst davon, daß die Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorgane diesen Grundsatz zu beachten haben, mithin also keine Weisungen erteilen dürfen.


16 Entgegen dem Wortlaut des Art. 146 Abs. 1 EGV (Mitglied auf Ministerebene) kann sich der Rat auch in Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs konstituieren, vgl. bspw. Art. 109j Abs. 2, 3 und 4 EGV; dazu Streinz: Europarecht, Rn. 44, 244.

20 Vgl dazu bspw. EuGH — Französische Republik/Parlament, verb. Rs. 385/85 und 51/86 - Slg. 1988, 4821 (4855 f.); EuGH - Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Rs. 217/88 - Slg. 1990. 2879 (2907 f.); Grabitz / Hilf - von Bogdandy, Art. 5 Rn. 32 ff.; zu einer „europäischen“ Organtreue Bleckmann: Europarecht, Rn. 423; ders.: Wirtschaftslenkung und Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, S. 14 f.; Grabitz/Hilf - Nettesheim, Art. 4 Rn. 36; GTE - Bieber, Art. 4 Rn. 41 ff.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann