VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 170, Zeilen: 1-10
Quelle: Endler 1998
Seite(n): 408 f., Zeilen: 408: letzte 2 Zeilen: 409: 1 ff.
Art. 108 EGV begegnet der Gefahr eines Interessenskonfliktes zwischen der Europäischen Zentralbank und den Gemeinschaftsorganen damit, dass er Weisungen und Beeinflussungen der EZB durch alle Organe der Gemeinschaft ausschliessen will. Die Organe der Gemeinschaft werden von Art. 7 Abs. 1 EGV umschrieben, dazu gehören neben Rat und Kommission auch das Europäische Parlament, der Gerichtshof und der Rechnungshof.

Kein Gemeinschaftsorgan, sondern gemäss Art. 4 EUV ein Organ der Europäischen Union,661 ist hingegen der Europäische Rat.662 Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass dem Europäischen Rat deshalb eine Beeinflussung der Aufgaben der EZB gestattet werden sollte.


661 Der neue EU-Verfassungsvertrag unterscheidet nicht mehr zwischen Organ der Union oder der Gemeinschaft und behandelt den Europäischen Rat gleichermassen wie den Rat oder die Kommission als Organ in Art. I-19 Abs. 1 EUVV.

662 Zur Eigenschaft des Europäischen Rates siehe: HUMMER, WALDEMAR/SCHWEITZER, MICHAEL, Europarecht, 5. Auflage, Berlin, 1996, Rz. 186-191, S. 58 f; FISCHER, PETER/KÖCK, HERIBERT FRANZ, Europarecht einschliesslich des Rechtes supranationaler Organisationen, 3. Auflage, Wien, 1997, S. 353.

Art. 107 EGV begegnet der Gefahr eines Interessengegensatzes zwischen der EZB und den Gemeinschaftsorganen damit, daß er Weisungen und

[Seite 409]

Beeinflussungen des ESZB von allen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft ausschließen will. Die Organe der Gemeinschaft werden von Art. 4 Abs. 1 EGV umschrieben13, dazu gehören neben Rat und Kommission auch das Europäische Parlament, der Gerichtshof und der Rechnungshof14. Kein Gemeinschaftsorgan, sondern nach Art. D EUV ein Organ der Europäischen Union ist der Europäische Rat15. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß dem Europäischen Rat nun eine Beeinflussung der Aufgaben des ESZB gestattet werden sollte.


13 Art. 4 Abs. 1 EGV macht zugleich deutlich, daß es sich bei der EZB um kein Organ der Gemeinschaft handelt, auch besitzt sie gemäß Art. 106 Abs. 2 EGV eine eigenständige Rechtspersönlichkeit.

14 Zum Verhältnis der EZB zum Europäischen Gerichtshof vgl. insbes. Kap. 9 B, zum Europäischen Parlament Kap. 11 C.

15 Vgl. Streinz: Europarecht, Rn. 279.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann