VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 108, Zeilen: 1-15, 19-24
Quelle: Endler 1998
Seite(n): 389 f., 399, 398, Zeilen: 389: 6 f., letzte Zeile; 390: 1 ff.; 397: 17 ff.; 399: 8 ff.; 398: 8 ff.
Gemäss Art. 105 Abs. 1 Satz 3 EGV handelt die Europäische Zentralbank im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und hält sich dabei an die im Art. 4 EGV436 genannten Prinzipien. Als Grundsätze werden dort stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz genannt. Sowohl Art. 105 Abs. 1 als auch Art. 4 Abs. 2 EGV bestimmen, dass die Festlegung und Durchführung einer einheitlichen Geld- und Wechselkurspolitik das vorrangige Ziel der Preisstabilität gewährleisten und die allgemeine Wirtschaftspolitik unterstützen sollen.

Im Gegensatz zu der allgemeinen Zielbestimmung im Art. 2 EGV, in der von der Förderung der dort genannten Gemeinschaftsziele gesprochen wird, verlangt Art. 105 Abs. 1 EGV konkret eine Gewährleistung der Preisstabilität. Diese Formulierung assoziiert, dass es nicht nur Ziel der EZB sein soll, die Preisstabilität anzustreben, sondern sie dauerhaft aufrechtzuerhalten. [...]

Die rechtliche Verbindlichkeit der im Art. 105 Abs. 1 EGV genannten vertraglichen Zielnormen bedeutet nicht, dass diese Bestimmungen „self executing“ wären. Die Gemeinschaftsorgane und Institutionen sind verpflichtet, innerhalb eines ihnen zustehenden Entscheidungsspielraums die Zielbestimmungen umzusetzen. Das Handeln eines Organs ist daher nur insoweit legitimiert, als es mit dem vorgegebenen Ziel übereinstimmt.


436 Vgl. Art. III-177 EUVV.

A. Die Verankerung des Preisstabilitätsziels in Art. 105 Abs. 1 EGV

[...]

Bei der Interpretation der Ziele des ESZB zu beachten ist

[Seite 390]

schließlich Art. 105 Abs. 1 Satz 3 EGV: Danach handelt das ESZB im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und hält sich dabei an die in Art. 3a EGV genannten Grundsätze. Diese Grundsätze finden sich in Absatz 3 des angegebenen Artikels: Dort werden als richtungsweisende Grundsätze stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz genannt.

[Seite 398]

So bestimmt neben Art. 105 Abs. 1 auch Art. 3a Abs. 2 EGV, daß die Festlegung und Durchführung einer einheitlichen Geld- und Wechselkurspolitik beide das vorrangige Ziel der Preisstabilität gewährleisten und unbeschadet dieses Zieles die allgemeine Wirtschaftspolitik unterstützen sollen33

[Seite 399]

Im Gegensatz zu der allgemeinen Zielbestimmung Art. 2 EGV, in der von der „Förderung“ der dort genannten Gemeinschaftsziele gesprochen wird, verlangt Art. 105 Abs. 1 EGV von dem ESZB eine „Gewährleistung“ der Preisstabilität. Diese Formulierung ist deutlich strenger gewählt36. Sie assoziiert, daß es nicht nur Ziel der EZB sein soll, die Preisstabilität anzustreben sondern sie dauerhaft aufrecht zu erhalten.

[Seite 397]

Die rechtliche Verbindlichkeit der vertraglichen Zielnormen bedeutet nicht, daß diese Bestimmungen „self-executing“ wären. Ihre Verwirklichung erfolgt vielmehr insbesondere dadurch, daß die Gemeinschaftsorgane und Institutionen verpflichtet sind, bei einem ihnen zustehenden Entscheidungsspielraum von diesem gemäß den Zielbestimmungen Gebrauch zu machen. Das Handeln eines Organs ist daher nur insoweit legitimiert, als es sich mit dem vorgegebenen Zielsystem in Übereinstimmung befindet30.


30 Vgl. dazu Caesar: Der Handlungsspielraum von Notenbanken, S. 75 ff.

33 Zur geänderten Formulierung des Art. 3a Abs. 2 EGV im Vergleich zu Art. 105 Abs. 1 EGV, die sich nur in der deutschen Vertragsfassung findet, s. schon 5. Kap. B I.

36 Ähnlich Schill in Lenz, EGV-Kommentar, Art. 105 Rn. 3.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Übernahme.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann