von Dr. Paul Fang
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[1.] Pf/Fragment 185 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-09-29 19:13:10 Schumann | Fragment, Gesichtet, Heun 1998, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 185, Zeilen: 1-8 |
Quelle: Heun 1998 Seite(n): 874, Zeilen: r.Sp. 9 ff. |
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Infolge der im EG-Vertrag selbst explizit verankerten Struktur der Europäischen Zentralbank darf die Unabhängigkeit auch nicht durch das Demokratieprinzip eingeschränkt werden. Erstens ist die EZB institutionell und funktional über die Normen des Vertrages auch demokratisch legitimiert, und die Mitglieder der EZB-Beschlussorgane werden zudem durch demokratisch legitimierte Organe bestellt.709 Zweitens ist die fehlende Verantwortlichkeit der EZB gegenüber Rat und Europäischem Parlament funktional ebenso gerechtfertigt wie die Unabhängigkeit der Zentralbanken auf nationaler Ebene.710
709 Vgl. STUDT, DETLEF, Rechtsfragen zu einer europäischen Zentralbank, Schriften zu internationalen Wirtschaftsfragen, Band 14, Berlin, 1993, S. 249. 710 Vgl. STERN, KLAUS, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band 2: Staatsorgane, Staatsfunktionen, Finanz- und Haushaltsverfassung, Notstandsverfassung, München, 1980, S. 491 ff.; BROSIUS-GERSDORF, FRAUKE, Deutsche Bundesbank und Demokratieprinzip: Eine verfassungsrechtliche Studie zur Bundesbankautonomie vor und nach der dritten Stufe der Europäischen Währungsunion, Berlin, 1997, S. 127 ff., 178 ff. |
Infolge der im Vertrag selbst explizit verankerten Struktur der Europäischen Zentralbank darf die Unabhängigkeit auch nicht durch das Demokratieprinzip eingeschränkt werden. Erstens ist die Europäische Zentralbank institutionell und funktional über die Normen des Vertrages auch demokratisch legitimiert, und die Mitglieder werden zudem durch demokratisch legitimierte Organe bestellt141. Zweitens ist die fehlende Verantwortlichkeit gegenüber Ministerrat und Europäischem Parlament funktional ebenso gerechtfertigt wie die Unabhängigkeit der Zentralbanken auf nationaler Ebene142.
141 Vgl. auch Studt (Fn. 55), S. 249. 142 Resümee der entsprechenden deutschen Debatten bei Klaus Stern, Staatsrecht II, 1980, S. 491 ff.; eingehend zuletzt Frauke Brosius- Gersdorff, Deutsche Bundesbank und Demokratieprinzip, 1997, S. 127ff., 178 ff. |
Kein Hinweis auf eine Übernahme. Die Referenzen werden mitübernommen. Es existiert noch ein weiterer, titelidentischer Beitrag von Heun von 2005, der an anderen Stellen in der Arbeit referenziert und im Literaturverzeichnis genannt ist. Da diese Publikation für Vergleiche bisher nicht zur Verfügung stand, kann vorerst nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch inhaltsgleich zu jener von 1998 ist bzw. sie dem Verf. als eigentliche Quelle diente. Doch auch in diesem Fall würde sich am Befund nichts ändern. |
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