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Die Europäische Zentralbank

von Dr. Paul Fang

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[1.] Pf/Fragment 173 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-07 19:41:41 Schumann
Endler 1998, Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 173, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Endler 1998
Seite(n): 411 f., Zeilen: 411: letzte 4 Zeilen; 412: 1 ff.
[Neben dem Europäischen Gerichtshof gewährt der Vertrag vier verschiedenen Gemeinschaftsorganen eine besondere Unabhängigkeit: der Kommission (Art.] 213 Abs. 2 EGV), dem Rechnungshof (Art. 247 Abs. 4 EGV), dem Wirtschafts- und Sozialausschuss (Art. 258 EGV) und dem Ausschuss der Regionen (Art. 263 EGV). In den Regelungen für die beiden Ausschüsse ist jeweils nur vorgesehen, dass ihre Mitglieder an keine Weisungen gebunden sind, von Beeinflussungen wird nicht gesprochen. Der damit eingeschränkte vertragliche Schutz ihrer Unabhängigkeit entspricht dem Charakter der Ausschüsse. In beiden Fällen sind ihre Mitglieder entweder in den von ihnen vertretenen Interessensgruppen oder den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften verwurzelt, daher ist eine gewisse Bindung an diese geradezu selbstverständlich.668

Das gilt nicht für den Rechnungshof, bei dem eine Bindung an die jeweiligen nationalen Interessen gerade ausgeschaltet werden sollte.669 Die Formulierung des Art. 247 Abs. 4 EGV ist denn auch umfassender als bei den Ausschüssen, sieht aber gleichfalls keinen ausdrücklichen Schutz vor Beeinflussungen vor. Anderes gilt für die Kommission: Art. 213 Abs. 2 EGV sieht neben dem Verbot, Anweisungen einer Regierung entgegenzunehmen, eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, nicht zu versuchen, die Kommissionsmitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Dennoch wurde in diesem Zusammenhang eine Reihe von Fällen bekannt, in denen nationale Regierungen versuchten, die von ihnen ernannten Kommissare zu einem den nationalen Interessen entsprechenden Verhalten zu bewegen. Auch kritisierten die Staaten diese Kommissare öffentlich scharf, bei bestimmten Entscheidungen nicht ausreichend die jeweiligen Interessen ihrer Heimatländer verteidigt zu haben.670 Die Kommission wies als Antwort darauf mehrmals öffentlich auf die ihr [zustehende Unabhängigkeit gemäss Art. 213 Abs. 2 EGV hin.]


668 Vgl. LENZ, CARL OTTO, EG-Vertrag: Kommentar zu dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, 2. Auflage, Köln, 1999, Art. 263, Rz. 8, S. 1874 f.

669 Vgl. EHLERMANN, CLAUS-DIETER, Der Europäische Rechnungshof, Baden-Baden, 1976, S. 24 ff.

670 Vgl. CONSTANTINESCO, LEÓNTIN-JEAN, Das Recht der Europäischen Gemeinschaften I: Das Institutionelle Recht, Baden-Baden, 1977, Nr. 285, S. 374 ff.

Neben dem Gerichtshof gewährt der Vertrag vier verschiedenen Organen und Gemeinschaftsinstitutionen eine besondere Unabhängigkeit: In Art. 157 Abs. 2 der Kommission, in Art. 188b Abs. 4 dem Rechnungshof, in Art. 194 Abs. 2 dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und

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in Art. 198 Abs. 3 dem Ausschuß der Regionen. In den Regelungen für die beiden Ausschüsse ist jeweils nur vorgesehen, daß ihre Mitglieder an keine Weisungen gebunden sind, von „Beeinflussungen“ wird nicht gesprochen. Der damit eingeschränkte vertragliche Schutz ihrer Unabhängigkeit entspricht dem Charakter der Ausschüsse: In beiden Fällen sind ihre Mitglieder entweder in den von ihnen vertretenen Interessensgruppen oder den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften verwurzelt, eine bestimmte Rückbindung an diese ist also gerade selbstverständlich26. Das gilt nicht für den Rechnungshof, bei dem eine Bindung an die jeweiligen nationalen Interessen ausgeschaltet werden sollte27. Die Formulierung des Art. 188b Abs. 4 EGV ist dann auch umfassender als bei den Ausschüssen, sieht aber gleichfalls keinen ausdrücklichen Schutz vor Beeinflussungen vor. Anderes gilt für die Kommission: Art. 157 Abs. 2 EGV sieht neben dem Verbot, Anweisungen von einer Regierung entgegenzunehmen und einem damit korrespondierenden Achtungsgebot durch die Mitgliedstaaten in ähnlicher Formulierung wie Art. 107 EGV eine Verpflichtung dieser vor, nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang sind eine ganze Reihe von Fällen bekannt geworden, in denen nationale Regierungen versucht haben, die von ihnen ernannten Kommissare zu einem den nationalen Interessen entsprechenden Verhalten zu bewegen oder aber sie diese öffentlich scharf kritisiert haben, bei bestimmten Entscheidungen nicht ausreichend die jeweiligen Interessen ihrer Heimatländer verteidigt zu haben28. Die Kommission hat in Antwort darauf mehrmals öffentlich auf die ihr zustehende Unabhängigkeit nach Art. 157 Abs. 2 EGV hingewiesen29.


26 Zum Umfang der Weisungsunabhängigkeit im Wirtschafts- und Sozialausschuß Hand- kommmentar EUV/EGV - Müller-Graff, Art. 194 Rn. 17; GTE - Schwaiger Art. 194 Rn. 10 f.; im Ausschuß der Regionen Kaufmann-Buhler, in Lenz, EGV-Kommentar Art. 198a Rn. 8.

27 Vgl. Ehlermann: Der Europäische Rechnungshof, S. 24 ff.

28 Vgl. die Nachweise bei Smit / Herzog, Art. 157.05; Constantinesco: Das Recht der Europäischen Gemeinschaft I, Nr. 285; Grabitz/Hilf - Hummer, Art. 157 Rn. 17.

29 S. bspw. Antwort der Kommission auf die mündliche Anfrage des Herrn Seefeld (H-2/87) vom 8.4.1987, in Verhandlungen des Europäischen Parlaments 1987 Nr. 2- 351/177 f.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann



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