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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 159, Zeilen: 25-31
Quelle: Triepel 1942
Seite(n): 25, Zeilen: 14-21
Es handelt sich hierbei um den Bereich der Gemeindekompetenzen, die sie im Namen des Staates als Auftragsangelegenheiten auszuüben hat.[815] Als delegierte Gemeindekompetenzen können nur solche angesehen werden, die der Staat aus seiner Zuständigkeitssphäre ausgeschieden und der Gemeinde zur Ausübung in deren eigenem Namen zugewiesen hat.[816] Auftragsangelegenheiten werden damit als Mandat der Gemeinde zugewiesen.

[815] Jellinek, Staatslehre, S. 646 spricht insoweit ungenau von delegierten Aufgaben.

[816] Triepel S. 25.

Denn es handelt sich dabei gerade um dasjenige Stück der Gemeindekompetenz, das der Gemeinde nicht delegiert ist, sondern das sie i.m Namen des Staates, als "Auftragsangelegenheit" auszuüben hat.[9] Als delegierte Gemeindekompetenzen können nur solche bezeichnet werden, die der Staat aus seiner Zuständigkeitssphäre ausgeschieden und der Gemeinde zur Ausübung in deren eigenem Namen zugewiesen hat.

[9] Wenn man öfters gerade den "aufgetragenen" Wirkungskreis der Gemeinde, in dem sie "als Staatsorgan" handelt, als "delegiert" bezeichnet (vgl. z.B. G. Jellinek, Allg. Staatslehre 3. Aufl. 1913, S. 646, Brie, Theorie der Staatenverbindungen, 1886, S. 15), so hängt das mit dem unklaren Begriff der "Delegation zur Ausübung" zusammen, von dem wir sogleich sprechen werden.

Anmerkungen

Inklusive Fußnote von Triepel übernommen. Die Übernahme wird nicht ausreichend kenntlich gemacht. Was (mir) außerdem unklar erscheint ist, dass Jellineks dritte Auflage offensichtlich sowohl 1913 (Quelle), als auch 1966 (Literaturverzeichnis des Plagiats) erschienen ist, handelt es sich um einen unveränderten Nachdruck? Siehe: http://d-nb.info/457095873/about/html (Cassiopeia30)

Sichter
Cassiopeia30