Kapitelübersicht[]
- Die Dissertation enthält zahlreiche wörtliche und sinngemäße Textübernahmen, die nicht als solche kenntlich gemacht sind. Als betroffen festgestellt wurden bisher (Stand: 4. August 2017) folgende Kapitel, die sich teilweise als vollständig übernommen erwiesen haben – siehe Klammervermerke:
- 2. ZUSAMMENFASSUNG
- [Englisch] (S. 5): Seite 5 – [vollständig]
- 3. EINLEITUNG
- 4. MATERIAL UND METHODE
- 4.1. Sonografie (S. 11): Seite 11 – [vollständig (wörtlich)]
- 4.2. Ultraschall-Kontrastmittel (S. 14-15): Seiten 14, 15 – [vollständig (wörtlich)]
- 4.3. Histologische Aufarbeitung der Gewebeproben [Anf.] (S. 15): Seite 15 – [vollständig (wörtlich)]
- 4.4. Untersuchungsablauf (S. 16-17): Seiten 16, 17 – [größtenteils (exkl. 3 Sätze auf S. 17)]
- 4.5. Patientenkollektiv (S. 17): Seite 17 – [vollständig]
- 4.6. Statistische Verfahren und Auswertung (S. 18): Seite 18 – [vollständig (wörtlich)]
- 5. AUSWERTUNG
Herausragende Fundstellen[]
- Fragment 006 01: Der Kopierfehler (polnisches ł nicht korrekt wiedergegeben) im Literaturverzeichnis bei Eintrag Nr. 2 ist identisch zur Quelle, d.h. die Angaben wurden nicht überprüft.
- Fragment 031 01: Diese Übernahme von Text und Grafik aus der Wikipedia von ca. 2010 befindet sich identisch auch bei der Quelle Klipphahn 2013. Schon am 27. März 2011 [1] wurde die Grafik bei der Wikipedia ersetzt.
Herausragende Quelle[]
- Es gibt sehr weitläufige Übernahmen aus der Quelle Klipphahn (2013), welche nirgends in der untersuchten Arbeit genannt ist. Auch wird die untersuchte Arbeit nirgends in Klipphahn (2013) erwähnt.
Andere Beobachtungen[]
- Obwohl die deutschsprachige Zusammenfassung (S. 4) inhaltlich größtenteils mit der Quelle übereinstimmt, unterscheidet sie sich von dieser durch eine für die Arbeit ungewöhnlich starke Umformulierung. Daher sehr konservativ Einordnung unter "keine Wertung", obwohl aufgrund der inhaltlichen Parallelen ebenso eine Kategorisierung unter "Verschleierung" begründbar wäre; siehe Fragment 004 01.
- Obwohl die Fragestellungen beider Arbeiten (A-E [Arbeit, S. 10] bzw. 1-4 [Quelle, S. 8]) trotz Umformulierungen und Umstellungen großteils inhaltlich übereinstimmen – vgl. die Fragestellungen/Arbeitshypothesen
- A (untersuchte Arbeit) – 3. (Quelle)
- B (untersuchte Arbeit) – 1. und 2. (Quelle)
- C (untersuchte Arbeit) – 4. (Quelle) –,
- und die Zuordnung zu einer Plagiatskategorie begründet erscheinen lassen, sind diese Parallelen bei der Analyse sehr konservativ nicht mit dokumentiert worden.
- Der Erstgutachter der untersuchten Arbeit, Prof. Dr. Johannes Zenk, war auch Erstgutachter der Quelle Klipphahn (2013). Ihm hätten daher die sehr weitläufigen, ungekennzeichneten Parallelen zwischen den beiden Arbeiten auffallen können.
- Der Wortlaut der Danksagung in der untersuchten Arbeit ist bis auf die Auslassung eines Satzes identisch mit der Danksagung in Klipphahn (2013).
- Die PDF-Datei der untersuchten Arbeit, die auf dem Universitätsserver zum Download zur Verfügung steht, und die entsprechende PDF-Datei der Quelle Klipphahn (2013) haben in den Dokumenten-Eigenschaften unter "Author" beide "Babett" vermerkt, den Vornamen der Autorin von Klipphahn (2013).
- Die ersten 33 Einträge im Literaturverzeichnis der untersuchten Arbeit sind identisch auch in Klipphahn (2013) zu finden. Insgesamt finden sich nur 10 der 58 aufgeführten Arbeiten nicht im Literaturverzeichnis von Klipphahn (2013).
- Die Autorin der untersuchten Arbeit und die Autorin von Klipphahn (2013) haben den selben Nachnamen (welcher aber bei der Autorin der untersuchten Arbeit nicht der Geburtsname ist), was auf ein verwandtschaftliches Verhältnis hindeuten könnte.
- Die zum Zeitpunkt der Einreichung der untersuchten Dissertation gültige Rahmenpromotionsordnung (→ PDF) der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg vom 21. Januar 2013 enthält u.a. folgende Aussagen und Bestimmungen
- § 2 Promotion
„Die Promotion besteht in der Durchführung eines selbständigen wissenschaftlichen Forschungsvorhabens, das erheblich über die in der Masterprüfung oder einer äquivalenten Abschlussprüfung gestellten Anforderungen hinausgeht und seinen Niederschlag in einer schriftlichen Promotionsleistung (§ 10) findet, sowie einem förmlichen Prüfungsverfahren, durch das die wissenschaftliche Qualität der schriftlichen Promotionsleistung und die wissenschaftliche Qualifikation der Kandidatin bzw. des Kandidaten festgestellt wird. [...]
Bei den Promotionsverfahren sind die Richtlinien der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.“
- § 2 Promotion
- § 9 Eröffnung des Promotionsverfahrens
„Bei Abgabe des Antrags ist zu erklären, dass die Dissertation und die in ihr dokumentierten wissenschaftlichen Leistungen eigenständig und ohne unerlaubte Hilfe angefertigt wurden.
Ferner sind folgende Erklärungen schriftlich abzugeben: [...]
3. Alle verwendeten Quellen und Hilfsmittel sowie wörtlich oder sinngemäß entnommene Stellen aus anderen Werken sind als solche kenntlich gemacht worden.“
- § 9 Eröffnung des Promotionsverfahrens
- § 10 Anforderungen an die schriftliche Promotionsleistung
„(1) Die schriftliche Promotionsleistung besteht in der Regel aus einer eigenständig verfassten, die wissenschaftliche Erkenntnis fördernden Abhandlung, welche die Fähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten belegt, wissenschaftlich beachtenswerte Forschungsfragen methodisch einwandfrei und selbstständig zu lösen und angemessen darzustellen (Dissertation).“
- § 10 Anforderungen an die schriftliche Promotionsleistung
- § 23 Ungültigkeit der Promotionsleistungen
„Stellt sich nachträglich heraus, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren oder dass sich die Kandidatin bzw. der Kandidat bei der Anfertigung der Dissertation oder bei der mündlichen Prüfung unerlaubter Hilfen bedient, eine Täuschung begangen oder sonst die Regeln wissenschaftlichen Arbeitens schwerwiegend verletzt hat, so kann das Promotionsorgan die Prüfung für nicht bestanden und den verliehenen Doktorgrad für ungültig erklären. [...]
Die Entscheidung über den Entzug des Doktorgrades ist nach einer Frist von einem Jahr ab Bekanntwerden des Sachverhalts ausgeschlossen.“
- § 23 Ungültigkeit der Promotionsleistungen
- § 24 Entziehung des Doktorgrades
„Die Entziehung des Doktorgrades richtet sich nach Art. 69 BayHSchG.“
- § 24 Entziehung des Doktorgrades
Statistik[]
- Es sind bislang 23 gesichtete Fragmente dokumentiert, die als Plagiat eingestuft wurden. Bei diesen handelt es sich um Übernahmen ohne Verweis auf die Quelle („Verschleierungen“ oder „Komplettplagiate“).
- Die untersuchte Arbeit hat 33 Seiten im Hauptteil. Auf 22 dieser Seiten wurden bislang Plagiate dokumentiert, was einem Anteil von 66.7 % entspricht.
Die 33 Seiten lassen sich bezüglich des Textanteils, der als Plagiat eingestuft ist, wie folgt einordnen:
- Ausgehend von dieser Aufstellung lässt sich abschätzen, wieviel Text der untersuchten Arbeit gegenwärtig als plagiiert dokumentiert ist: Es sind, konservativ geschätzt, rund 47 % des Textes im Hauptteil der Arbeit.
- Die Dokumentation beinhaltet 2 Quellen.
Illustration[]
Folgende Grafik illustriert das Ausmaß und die Verteilung der dokumentierten Fundstellen. Die Farben bezeichnen den diagnostizierten Plagiatstyp:
(grau=Komplettplagiat, rot=Verschleierung, )
Die Nichtlesbarkeit des Textes ist aus urheberrechtlichen Gründen beabsichtigt.
Zum Vergrößern auf die Grafik klicken.
Anmerkung: Die Grafiken repräsentieren den Analysestand vom 4. August 2017.