VroniPlag Wiki

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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 107, Zeilen: 1-18
Quelle: Neumann 1997
Seite(n): 0, Zeilen: 0
[Er argumentiert, dass § 76 BetrVG nicht verbiete, eine staatliche Schlichtungsstelle als Einigungsstelle zu wählen, und dass der Schiedsausschuss der Art. IV ff. des Kontrollratsgesetzes zudem alle von § 76 BetrVG an eine Einigungsstelle gestellte] Voraussetzungen erfülle489. Es könne daher gem. § 76 Abs. 8 BetrVG in einem Tarifvertrag die staatliche Schlichtung an die Stelle der Einigungsstelle gesetzt werden, so dass dann die Vorschriften des Kontrollratsgesetzes Nr. 35 und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen oder in Baden das Gesetz über das Schlichtungswesen bei Arbeitsstreitigkeiten (Landesschlichtungsordnung) vom 19.10.1949490 gelten. Der entscheidende Vorteil eines derartigen Verweises auf die staatliche Schlichtung sei, dass diese kosten- und gebührenfrei ist, da der Staat die entsprechenden Mittel zur Verfügung stellt. Insbesondere könnten die Landesschlichter auch keine Honorarforderungen stellen, da sie im Rahmen ihrer staatlichen Aufgabe handeln491. Soweit hingegen in einigen Ländern, wie z. B. in den neuen Bundesländern, die Ausführungsbestimmungen zum Kontrollratsgesetz Nr. 35 fehlen, verweist Neumann auf deren Kontrollratsverpflichtung zur Bestellung von Landesschlichtern und die Möglichkeit, diese Verpflichtung ggf. verwaltungsgerichtlich zu erzwingen492. Schließlich schlägt Neumann vor, in § 76 BetrVG ausdrücklich auf die Möglichkeit zur Regelung betriebsverfassungsrechtlicher Streitigkeiten durch eine staatliche Schlichtung hinzuweisen. Am besten wäre es nach seiner Ansicht jedoch, wenn der Gesetzgeber das staatliche Schlichtungswesen vollkommen neu regeln und dadurch § 76 BetrVG als lex posterior verdrängen würde.

489 Neumann, RdA 1997, 142, 144.

490 Bad. GVB1. 1950, S. 60, abgedruckt bei Löwisch, Schlichtungs- und Arbeitskampfrecht, Anh. 2.

491 Neumann, RdA 1997, 142, 143.

492 Neumann, RdA 1997, 142, 144.

Dann gelten die Vorschriften des Kontrollratsgesetzes Nr. 35 und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen, in Baden das Gesetz vom 19. 10. 1949 und in Berlin die Verfahrensregeln vom 28. 6. 1949. Die Verfahren sind dann kosten- und gebührenfrei. Der Staat stellt die entsprechenden Mittel zur Verfügung.

Nachdem Einigkeit darüber besteht, daß das Kontrollratsgesetz Nr. 35 weiterhin als Bundesrecht Gültigkeit hat, damit alle Arten von Gesamtstreitigkeiten erfaßt werden, kann jedenfalls im Rahmen des § 76 Abs. 8 BetrVG davon Gebrauch gemacht werden und ein Tarifvertrag an die Stelle der Einigungsstelle die staatliche Schlichtung setzen. Wer die Landesschlichter kennt, weiß auch, daß es sich um völlig integre, unabhängige und erfahrene Beamte handelt, denen zumindest ebensogut wie jedem Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit diese Aufgabe übertragen werden kann. Diese handeln dann im Rahmen ihrer staatlichen Aufgaben, eine Honorarforderung auch nur von 25 000,— DM, wie zuletzt veröffentlicht, scheidet aus. Aufwandsersatz und Anwendung der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige sind geregelt. Bleibt für diese Fälle nur noch zu fragen, was geschehen soll, wenn die Ausführungsbestimmungen zum Kontrollratsgesetz Nr. 35 fehlen, wie das in einigen Ländern, vor allem auch in den neuen Bundesländern der Fall ist.

Anmerkungen

Quelle ist mehrfach genannt.

Sichter
(SleepyHollow02)