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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 106, Zeilen: 8 ff.
Quelle: Neumann 1997
Seite(n): 142, Zeilen: 0
a. Staatliche Schlichtung nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 35

Neumann485 schlägt vor, dass man angesichts der fehlenden Rechtsverordnung über die Vergütungssätze nach § 76 a Abs. 4 BetrVG und der dadurch bedingten Streitigkeiten um Honorarforderungen die Möglichkeiten der staatlichen Schlichtung nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 35 nutzen sollte. Das Kontrollratsgesetz Nr. 35, das bereits seit dem 20.08.1946486 existiert und - außer in Baden487 - als Bundesrecht gem. Art. 123 Abs. 1, 125 GG fortgilt, soll der Verhütung und Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder deren Organisationen gelten488. Hierfür sieht das Gesetz drei Möglichkeiten vor: Die Vereinbarung der Schlichtung durch die Parteien, ein staatliches Vermittlungsverfahren mit dem Landesschlichter und ein staatliches Schlichtungsverfahren, bei dem Landesschlichter tätig werden. Entgegen der allgemeinen Auffassung, die das Kontrollratsgesetz Nr. 35 nur auf Tarifstreitigkeiten bezieht und für betriebsverfassungsrechtliche Regelungsstreitigkeiten durch § 50 BetrVG 1952 und § 76 BetrVG 1972 als abgelöst ansieht, hält Neumann die Vereinbarung einer staatlichen Schlichtung nach wie vor für möglich. Er argumentiert, dass § 76 BetrVG nicht verbiete, eine staatliche Schlichtungsstelle als Einigungsstelle zu wählen, und dass der Schiedsausschuss der Art. IV ff. des Kontrollratsgesetzes zudem alle von § 76 BetrVG an eine Einigungsstelle gestellte [Voraussetzungen erfülle489.]


485 Neumann, RdA 1997, 142 ff.

486 ABl. Kontrollrat, S. 147, auch abgedruckt bei Löwisch, Schlichtungs- und Arbeitskampffecht, Anh. 1.

487 In Baden ist das Kontrollratsgesetz Nr. 35 durch das Gesetz der Alliierten Hohen Kommandatur v. 09.02.1950, AB1.AHK v. 17.02. 1950 S. 103 = Bad. GVB1. 1950, S. 60, auch abgedruckt bei Löwisch, Schlichtungs- und Arbeitskampfrecht, Anh. 2, aufgehoben worden. Stattdessen gilt dort die Landesschlichtungsordnung v. 19.10.1949, Bad. GVB1. 1950, S. 60, auch abgedruckt bei Löwisch, Schlichtungs- und Arbeitskampfrecht, Anh. 2.

488 Neumann, RdA 1997, 142.

489 Neumann, RdA 1997, 142, 144.

III. Kontrollratsgesetz Nr. 35

Bereits seit dem 27. 8. 1946 existiert das Gesetz über das Vermittlungs- und Schlichtungsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten, das Kontrollratsgesetz Nr. 35 vom 20. 8. 19469. Es soll nach seinem Vorspruch der Verhütung und Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder deren Organisationen dienen und sieht drei Möglichkeiten zur Streitschlichtung vor: Einmal die Vereinbarung der Schlichtung durch die Parteien, zum anderen ein staatliches Vermittlungsverfahren mit dem Landesschlichter und drittens ein staatliches Schlichtungsverfahren, in dem Schlichtungsausschüsse tätig werden.

Entgegen der allgemeinen Auffassung, daß durch § 50 BetrVG 1952 und § 76 BetrVG 1972 das Kontrollratsgesetz Nr. 35 für betriebsverfassungsrechtliche Regelungsstreitigkeiten völlig abgelöst sei, muß es aber nach wie vor möglich sein, die staatliche Schlichtung zu vereinbaren.

Angesichts der fehlenden Rechtsverordnung über die Vergütungssätze nach § 76 a Abs. 4 BetrVG sollten aufgrund der letzten Erfahrungen mit überhöhten Honorarforderungen und des Unmuts über die Kosten von Einigungsstellen die Möglichkeiten der staatlichen Schlichtung nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 35 genutzt werden. Durch Tarifvertrag kann die staatliche Schlichtungsstelle als Einigungsstelle vorgesehen werden. Das ist auch durch Vereinbarung möglich, da sie den gesetzlichen Anforderungen an eine Einigungsstelle entspricht.


9) ABl. Kontrollrat, S. 174.

Anmerkungen

Auf die Quelle wird in zwei Fn. und im Text hingewiesen.

Sichter
(SleepyHollow02)