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Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 67, Zeilen: 14-28
Quelle: Jawad 2004
Seite(n): 29, Zeilen: 4-19
Der Begriff des subjektiven Rechts war vor allem im vorletzten Jahrhundert äußerst umstritten. Für Savigny, Puchta und Windscheid standen Willensmacht und Willensherrschaft im Vordergrund292. Subjektives Recht wurde definiert als eine dem Einzelnen zwecks Befriedigung seiner Bedürfnisse durch die Rechtsordnung zuerkannte und gesicherte Willensmacht oder gleichbedeutend als eine Rechtsmacht, in der ihr Wille herrscht293. Auf Ihering geht die Formel zurück, dass das subjektive Recht ein „rechtlich geschütztes Interesse“ sei294. Man hat heute beide Definitionen miteinander verbunden und bezeichnet das subjektive Recht als eine dem Einzelnen zur Befriedigung seiner Interessen von der Rechtsordnung verliehene Rechtsmacht295. Zentrales Kennzeichen eines subjektiven Rechts besteht darin, dass es der Berechtigte in der Hand hat, dieses Recht zu nutzen und darüber zu verfügen (Willensmacht oder -herrschaft). Mit dem rechtlich geschützten Interesse wird der Zweck verdeutlicht, dem die Willensmacht dient296. Der Zweck dient der Verhinderung von Rechtsmissbrauch. Der Zweck eines subjektiven Rechts besteht grundsätzlich darin, menschliche Interessen zu befriedigen. Das Interesse und die Berechtigung müssen [sich aber nicht in einer Person vereinigen297.]

292 Medicus, BGB AT, S. 31.

293 Vgl. Larenz/Wolf, BGB AT, S. 273.

294 Vgl. Larenz/Wolf, BGB AT, S. 273.

295 Vgl. Larenz/Wolf, BGB AT, S. 273.

296 Vgl. Larenz/Wolf, BGB AT, S. 273 f.

Der Begriff des subjektiven Rechts war vor allem im vorletzten Jahrhundert äußerst umstritten. Für Savigny, Puchta und Windscheid standen Willensmacht und Willensherrschaft im Vordergrund.107 Subjektives Recht wurde definiert als eine dem einzelnen zwecks Befriedigung seiner Bedürfnisse durch die Rechtsordnung zuerkannte und gesicherte Willensmacht oder gleichbedeutend als eine Rechtsmacht, in dem ihr Wille herrscht.108 Auf Ihering geht hingegen die Formel zurück, dass das subjektive Recht ein „rechtlich geschütztes Interesse“ sei.109 Man hat heute beide Definitionen miteinander verbunden und bezeichnet das subjektive Recht als eine dem einzelnen zur Befriedigung seiner Interessen von der Rechtsordnung verliehene Rechtsmacht.110 Zentrales Kennzeichen eines subjektiven Rechts besteht darin, dass es der Berechtigte in der Hand hat, ein Recht zu nutzen und darüber zu verfügen (Willensmacht bzw. -herrschaft). Mit dem rechtlich geschützten Interesse wird der Zweck verdeutlicht, dem die Willensmacht dient.111 Der Zweck dient somit der Verhinderung von Rechtsmissbrauch. Der Zweck eines subjektiven Rechts besteht grundsätzlich darin, menschliche Interessen zu befriedigen. Das Interesse und die Berechtigung müssen sich aber nicht in einer Person vereinigen.112

107 Medicus, BGB AT, S. 31

108 Vgl. Larenz/Wolf, BGB AT, S. 273

109 Vgl. Larenz/Wolf, BGB AT, S. 273

110 Vgl. Larenz/Wolf, BGB AT, S. 273

111 Vgl. Larenz/Wolf, BGB AT, S. 273f.

112 So aber neuerdings Bergwitz, Rechtsstellung, S. 138ff.

Anmerkungen

Identisch bis in die Fußnoten.

Bemerkenswert ist, daß sowohl beim Verf. als auch in der Quelle die Lehrbücher von Medicus und Larenz/Wolf nach Seiten zitiert sind, obwohl diese üblicherweise nach Randnummern zitiert werden (wie es auf der Folgeseite beim Lehrbuch von Brox geschehen ist).

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann