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[1.] Mwe/Fragment 063 12 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-05-21 21:45:37 Schumann | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Mwe, SMWFragment, Sacher 1990, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 63, Zeilen: 12-17 |
Quelle: Sacher 1990 Seite(n): 59, Zeilen: 2-7 |
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Des Weiteren ergibt sich aus dem dargelegten Normzweck ein entscheidender funktionaler Unterschied zwischen einer Verletzung von Beteiligungsrechten durch den Arbeitgeber und einer Störung oder Behinderung i. S. des § 78 Satz 1 BetrVG. § 78 Satz 1 BetrVG schützt die dort genannten Personen in ihrer organschaftlichen Stellung, die vom Arbeitgeber nicht eingeschränkt werden darf. | Andererseits folgt aus dem dargelegten Normzweck, daß zwischen einer Verletzung von Beteiligungsrechten durch den Arbeitgeber und einer Störung oder Behinderung im Sinne des § 78 Satz 1 BetrVG ein funktionaler Unterschied besteht. § 78 Satz 1 BetrVG schützt die genannten Personen in ihrer organschaftlichen Stellung; diese darf vom Arbeitgeber nicht eingeschränkt werden. |
Sacher wird zwei Sätze zuvor in Fußnote 265 und zwei Sätze danach in Fußnote 268 genannt, aber jeweils nicht für dieses Argument. Das Fragment ist kurz, findet sich aber in einem Abschnitt "III. Eigene Ansicht zur Herleitung eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs", in dem der Verf. sich kritisch mit der Ansicht von Dütz auseinandersetzt und nicht zu erkennen gibt, dass er diese Kritik von Sacher übernommen hat. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Schumann, Zeitstempel: 20160521214608
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