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| Untersuchte Arbeit: Seite: 120, Zeilen: 12-14, 16-22 |
Quelle: Kölner Kommentar WpÜG 2003 Seite(n): 733, Zeilen: Rn. 20 |
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| Es kann jedoch darauf hingewiesen werden, mit welcher Mehrheit die Stellungnahme angenommen wurde. Möglich ist auch ein Hinweis darauf, welche konkreten Organmitglieder die Erklärung tragen bzw. nicht tragen. [...] Unberührt bleibt auch das Recht einzelner Aufsichtsratsmitglieder, ihre eigene von der Stellungnahme abweichende Position außerhalb der Stellungnahme öffentlich zu machen, solange dadurch nicht allgemeine gesellschaftsrechtliche Grundsätze oder Vorschriften verletzt werden, insbesondere die Verschwiegenheitspflicht nach §§ 93 Abs. 1 S. 2, 116 AktG. Von dieser kann das jeweilige Gesamtorgan aber durch (regelmäßig einstimmigen) Beschluss entbinden.502
502 Röh, in: Haarmann/Riehmer/Schüppen, WpÜG, § 27 Rn. 20, 37; Schwennicke/Grobys, in: Geibel/Süßmann, WpÜG, § 27 Rn. 22. |
Ist eine Mehrheitsentscheidung möglich, ist es aber zulässig, darauf hinzuweisen, dass bzw. mit welcher Mehrheit die Stellungnahme angenommen wurde; möglich ist auch ein Hinweis darauf, welche konkreten Organmitglieder die Erklärung tragen bzw. nicht tragen.36 [...] Unberührt bleibt das Recht einzelner Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder, ihre eigene von der Stellungnahme abweichende Position auch außerhalb der Stellungnahme öffentlich zu machen, solange dadurch nicht allgemeine gesellschaftsrechtliche Grundsätze oder Vorschriften verletzt werden;37 zu denken ist hier insbesondere an die Verschwiegenheitspflicht der §§ 93 Abs. 1 Satz 2, 116 AktG. Von dieser kann das jeweilige Gesamtorgan aber durch (regelmäßig einstimmigen) Beschluss entbinden.38
36 Haarmann/Röh § 27 Rdn. 20, 37; für eine dahingehende Verpflichtung Hopt ZGR 2002, 333, 354 f. 37 Begr RegE zu Abs. 1; Seibt DB 2002, 529, 534. 38 Haarmann/Röh § 27 Rdn. 20, 37. |
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