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Untersuchte Arbeit: Seite: 115, Zeilen: 7-11 |
Quelle: Boecken 1996 Seite(n): 225 (Rn. 338), Zeilen: 16 ff. |
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Der Begriff beinhaltet den bürgerlichrechtlichen Zugang i. S. v. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB, wobei auch die Übermittlung - will man die Möglichkeit der Fristeinhaltung nicht in das Belieben des Betriebsrats stellen - nur den Empfang, nicht aber die tatsächliche Kenntnisnahme durch den zuständigen Betriebsrat meint. | Der umwandlungsgesetzliche Begriff der Zuleitung ist deshalb nicht anders als der bürgerlich-rechtliche Begriff des Zugangs im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verstehen 80, wobei auch Zuleitung - will man die Möglichkeit der Fristeinhaltung nicht in das Belieben des Betriebsrats stellen - nur den Empfang, nicht aber tatsächliche Kenntnisnahme durch den zuständigen Betriebsrat meinen kann.
80 Im Ergebnis ebenso Joost, ZIP 1995, 976 ff. (986); wohl auch Däubler, RdA 1995, 136ff. (138), der von „erhalten" spricht. |
Kein Hinweis auf eine Übernahme. |
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