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| Untersuchte Arbeit: Seite: 13, Zeilen: 6-23 |
Quelle: Kolvenbach 1995 Seite(n): 675, 676, Zeilen: 675: 31 ff.; 676: 1 ff. |
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| Schon 1835 forderte der Tübinger Staatsrechtler Robert von Mohl eine Beteiligung der Arbeiter an Unternehmensentscheidungen. Er plädierte für Ausschüsse, die von den Arbeitnehmern selbst gewählt werden. Sie sollten sogar die Bilanz- und Buchhaltung des Unternehmens überprüfen können, damit ihnen ein fairer Anteil am Gewinn des Unternehmens ausgezahlt werden könne. Da ähnliche Überlegungen auch von anderen Autoren der damaligen Zeit angestellt wurden, die sich kritisch mit dem Problem der Arbeiter auseinander setzten, ist es nicht erstaunlich, dass die konstituierende Nationalversammlung52 sich ebenfalls mit derartigen Fragen beschäftigte. Sie sollte neben der Schaffung eines deutschen Einheitsstaats auch eine umfassende wirtschaftliche und soziale Reform erarbeiten und zwar in Form einer Verfassung für die gewerbliche Wirtschaft, die Reichsgewerbeordnung.53 Ausgehend von der Gewebefreiheit sah ein so genannter Minoritätsentwurf die Schaffung von Betriebsvertretungen vor, die ein Mitspracherecht in Fabrikangelegenheiten erhalten sollten und von Arbeitnehmern paritätisch besetzt waren. Die Gewerbeordnung wurde nicht verabschiedet, aber die Diskussion vor dem Paulskirchen-Parlament hatte das Bewusstsein für die Problematik geschärft und beeinflusste spätere Entwicklungen54, so z. B. den Erlass des Arbeiterschutzgesetzes vom 01.06.1891.
52 18. Mai 1848 in der Frankfurter Paulskirche. 53 Siehe zu weiteren Einzelheiten der Beratungen und der weiteren Entwicklung: Teuteberg, 5. 54 Auch die skandinavischen Länder übernahmen diesen Gedanken teilweise: Kolvenbach, in: Due/Lutter, FS für Everling, 677. |
Der Tübinger Staatsrechtler Robert von Mohl forderte 1835 die Schaffung von Ausschüssen, die von den Arbeitern selbst gewählt, und die sogar Bilanz- und Buchhaltung des Unternehmens prüfen sollten, damit den Arbeitern ein fairer Anteil am Gewinn des Unternehmens ausgezahlt werden könne. Da ähnliche Überlegungen auch von anderen Autoren der damaligen Zeit angestellt wurden, die sich kritisch mit dem Problem der Arbeitermassen auseinandersetzten, ist es nicht erstaunlich, daß die konstituierende Nationalversammlung, die am 18. Mai 1848 in der Frankfurter Paulskirche zusammentrat, sich auch mit derartigen Fragen befaßte. Sie sollte neben der Schaffung eines deutschen Einheitsstaates auch eine
umfassende wirtschaftliche und soziale Reform erarbeiten und zwar in Art einer Verfassung für die gewerbliche Wirtschaft, der Reichsgewerbeordnung17. Ausgehend von der Gewerbefreiheit sah ein sogenannter Minoritätsentwurf, der am 12. Januar 1849 vorgelegt wurde, die Schaffung von Betriebsvertretungen vor, die ein Mitspracherecht in Fabrikangelegenheiten erhalten sollten, und die von Arbeitern paritätisch mitbesetzt waren. Wenngleich die Gewerbeordnung damals nicht auf dieser Basis zustande kam, so hat doch die Diskussion vor dem Paulskirchen Parlament das Bewußtsein für die Problematik geschärft und spätere Entwicklungen beeinflußt und zwar nicht nur in Deutschland, sondern auch insbesondere in den skandinavischen Ländern. 17 S. zu Einzelheiten der Beratungen und die weitere Entwicklung Hans Jürgen Teuteberg, Geschichte der industriellen Mitbestimmung in Deutschland, Ursprung und Entwicklung ihrer Vorläufer im Denken und in der Wirklichkeit des 19. Jahrh., J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen 1961. |
Die Quelle ist zwar in Fn. 54 genannt, die Wörtlichkeit der Übernahme wird jedoch nicht ausgewiesen. Eine Referenz auf Teuteberg wird mitabgefischt. |
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