von Manja Schreiner
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[1.] Msr/Fragment 121 07 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2023-08-11 21:11:20 Schumann | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Msr, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Seibt 2002 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 121, Zeilen: 7-16, 18-24, 101-102 |
Quelle: Seibt 2002 Seite(n): 531, Zeilen: l. Sp., 38 ff., r. Sp., 1 f. |
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Das in § 107 Abs. 3 S. 2 AktG geregelte Delegationsverbot505 wäre nicht einschlägig, denn es regelt nur, dass der Aufsichtsrat als Gesamtgremium zwingend darüber entscheiden muss, ob die in § 33 Abs. 1 S. 2 Alt. 3 AktG geregelte Mitentscheidungsprärogative zu Gunsten des Aufsichtsrats einem bestimmten Aufsichtsratsausschuss übertragen wird. Diese Bestimmung verbietet es aber nicht, dass der Aufsichtsrat im Rahmen seiner Geschäftsordnung die im Einzelfall zu behandelnde Erteilung der Zustimmung zu Abwehrmaßnahmen einem Aufsichtsratsausschuss überträgt.506 Ein Rechtsgrundsatz, demzufolge besonders wichtige Entscheidungen stets vom Gesamtorgan selbst getroffen werden müssen, besteht nicht. [...] Bei der Zusammensetzung eines Aufsichtsratsausschusses gilt das Paritätsgebot nicht, d. h. in den Grenzen des Missbrauchsverbots keine Pflicht, die Ausschüsse unter Anwendung der für das Unternehmen geltenden unternehmensmitbestimmungsrechtlichen Regeln zusammenzusetzen. Wegen der gesetzgeberischen Intention ist in der Regel aber mindestens ein Arbeitnehmervertreter in den für die Erarbeitung der Stellungnahme zuständigen Ausschuss zu berufen.507
505 Beschlüsse, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen. 506 Hirte, in: Kölner Ko, WpÜG, § 27 Rn. 21, § 33 Rn. 87; Hüffer, AktG, § 107 Rn. 18. 507 Seibt, DB 2002, 529, 531. |
Das in § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG geregelte Delegationsverbot (Beschlüsse, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen) regelt nach zutreffender Auffassung nur, dass der Aufsichtsrat als Gesamtgremium zwingend darüber entscheiden muss, ob die in § 33 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WpÜG geregelte Mit-Entscheidungsprärogative zugunsten des Aufsichtsrats einem bestimmten Aufsichtsratsausschuss überwiesen wird; diese Bestimmung verbietet es aber nicht, dass der Aufsichtsrat im Rahmen seiner Geschäftsordnung die im Einzelfall zu behandelnde Erteilung der Zustimmung zu Abwehrmaßnahmen einem Aufsichtsratsausschuss überträgt18. Ein Rechtsgrundsatz, demzufolge besonders wichtige Entscheidungen stets vom Gesamtorgan selbst getroffen werden müssen, ist zu Recht nicht anzuerkennen.19 [...]
[rechte Spalte] auch mindestens ein Arbeitnehmervertreter in den für die Erarbeitung der Stellungnahme zuständigen Ausschuss zu berufen. 18… Vgl. OLG Hamburg vom 15. 9. 1995, ZIP 1995 S. 1673 (1674); Mertens, in: Kölner Komm. z. AktG, § 107 AktG Rdn. 150; Hüffer, § 107 AktG Rdn. 18; Jaeger, ZIP 1995 S. 1735 (1737 f.). 19… Mertens, §107 AktG Rdn. 152; Lutter/Krieger, Aufsichtsrat, Rdn. 258; Rellermeyer, Aufsichtsratsausschüsse, 1986, S. 23 ff.; a. A. Dohse, ZGR 1973 S. 300 (312 f.). 20… Hierzu Seibt, a.a.O. (Fn. 10), F 57; vgl. auch BGH vom 17. 5. 1993, NJW 1993 S. 2307 (2310 ff.) = EWiR §25 MitbestG 1/93 S. 808 (Rittner); Vorinstanz: OLG Hamburg vom 23. 7. 1982, WM 1982 S. 1090 (1092); OLG München vom 27. 1. 1995, AG 1995 S. 466 (467) - Vogt electronic; Vorinstanz: LG Passau vom 31. 5. 1994, AG 1994 S. 428; LG Frankfurt/Main vom 19. 12. 1995, ZIP 1996 S. 1661 = EWiR § 107 AktG 1/96 1011 (Dreher) - Deutsche Börse AG; Hüffer, § 107 AktG Rdn. 21; Brandes, WM 1994 S. 2177 (2182); Mertens, AG 1981 S. 113 (131) [nur Missbrauchsverbot]; Zöllner, AG 1981 S. 13 (15); Hanau/Ulmer, §25 MitbestG Rdn. 127; a. A. GK-Naendrup, § 25 MitbestG Rdn. 35; Nagel, DB 1979 S. 1799 (1801); ders., DB 1982 S. 26 (27). |
Die Quelle ist zwar in Fn. 507 genannt, die Wörtlichkeit der Übernahme bleibt jedoch unausgewiesen. |
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