von Manja Schreiner
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[1.] Msr/Fragment 119 05 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2023-08-10 10:21:29 WiseWoman | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Msr, Roth 2004, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 119, Zeilen: 5-10 |
Quelle: Roth 2004 Seite(n): 4, 5, Zeilen: 4: r. Sp., 30 ff.; 5: l. Sp., 1 |
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Unter der Voraussetzung, dass es sich nicht um das Tagesgeschäft betreffende unternehmerische Entscheidungen handelt, ist die Mitwirkung des Aufsichtsrats nicht nur auf einzelne Fälle beschränkt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Aufsichtsrat mittels in die Zukunft gerichteter Beratung des Vorstands die Fortentwicklung des Unternehmens mitzugestalten.494
494 BGHZ 114, 127, 129f.; Roth, AG 2004, 1, 4f. |
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Unter der Voraussetzung, dass es sich nicht um das Tagesgeschäft betreffende unternehmerische Entscheidungen handelt, ist die Mitwirkung des Aufsichtsrats bei der Geschäftsführung des Vorstands keineswegs „allein für einzelne Fälle“66 zugelassen. [...] Der Aufsichtsrat hat nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung mittels in die Zukunft gerichteter Beratung des Vorstands die Fortentwicklung des Unterneh-
mens mitzugestalten67. 66 So aber die Amtl. Begr. zum Vierten Teil des AktG 1937, Verfassung der Aktiengesellschaft, §§70-124, Vorbemerkung, abgedruckt bei KLAUSING, Aktiengesetz, 1937, S. 57. 67 BGH v. 25.3.1991 - II ZR 188/89, BGHZ 114, 127, 129f. So auch BOUJONG, AG 1995, 203, 204; LUTTER / KRIEGER, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl. 2002, Rz. 94ff.; SEMLER, Leitung und Überwachung der Aktiengesellschaft, 2. Aufl. 1996, S. 141 ff.; siehe auch schon die Begr. RegE AktG 1965, abgedruckt bei KROPFF, Aktiengesetz, 1965, S 96. Als der Kontrolle wesensfremdes und eigenständiges Aufgabengebiet sieht THEISEN die Beratung an, THEISEN, AG 1995, 193, 199. Jedenfalls gegen die Pflicht zur laufenden Beratung MÖLLERS, ZIP 1995, 1725, 1727. |
Die Quelle ist zwar in Fn. 494 nach der mitübernommenen Referenz genannt, ein Hinweis auf die Wörtlichkeit der Übernahme unterbleibt jedoch. |
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[2.] Msr/Fragment 119 23 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2023-08-09 06:30:59 Hindemith | Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Kölner Kommentar WpÜG 2003, Msr, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 119, Zeilen: 23-29 |
Quelle: Kölner Kommentar WpÜG 2003 Seite(n): 733, Zeilen: § 27 Rn. 19 |
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Die nunmehr sowohl dem Vorstand als auch dem Aufsichtsrat auferlegte Stellungnahmepflicht erweitert die bislang außerordentlich seltenen Fälle, in denen die Gesellschaft durch beide Verwaltungsorgane gemeinschaftlich vertreten werden muss (vgl. im Übrigen §§ 246 Abs. 2 S. 2, 249 Abs. 1 S. 1 AktG) oder in denen sonst beide Organe gemeinschaftlich handeln müssen (§§ 58 Abs. 2, 171, 172 AktG). | Die nunmehr sowohl dem Vorstand als auch dem Aufsichtsrat auferlegte Stellungnahmepflicht erweitert die bislang außerordentlich seltenen Fälle, in denen die Gesellschaft durch beide Verwaltungsorgane gemeinschaftlich vertreten werden muss (vgl. im übrigen §§ 246 Abs. 2 Satz 2, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG) oder in denen sonst beide Organe gemeinschaftlich handeln müssen (vgl. im übrigen § 58 Abs. 2 AktG, §§ 171, 172 AktG). |
Kein Hinweis auf eine Übernahme. Kein Hinweis auf die Quelle. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20230809063309