von Manja Schreiner
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| [1.] Msr/Fragment 065 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2023-08-06 21:26:48 WiseWoman | Fragment, Gesichtet, Msr, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weiss 2003 |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 65, Zeilen: 1-4, 10-18 |
Quelle: Weiss 2003 Seite(n): 182, Zeilen: online |
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| Mitgliedstaaten mit einem höheren Anteil an Arbeitnehmervertretern waren wenig geneigt, sich mit einem niedrigen Prozentsatz zufrieden zu geben. Vor allem in Fällen der Verschmelzung befürchtete man die Absenkung des im nationalen Bereich erreichten Mitbestimmungsniveaus.
[...] In dieser verfahrenen Situation präsentierte Großbritannien während seiner Präsidentschaft im ersten Halbjahr 1998 einen Kompromissvorschlag, der beiden Seiten Rechnung tragen sollte. Die magische Formel war die Perspektive „vorher und nachher“: wenn vorher ein gewisser Prozentsatz296 der fusionierenden Unternehmen ein bestimmtes Mitbestimmungsniveau hatte, sollte dies auch in der Europäischen Aktiengesellschaft beibehalten werden. Wenn umgekehrt die fusionierenden Unternehmen bislang keinerlei Mitwirkung in Unternehmensorganen kannten, sollten sie es auch dabei belassen können.297 296 Gemäß Art. 7 Abs. 2 b SE – RL 25 %. 297 Anhang Teil 3 a S. 2 i. V. m. Teil 3b Abs. 2 Alt. 1 und 2 der Auffangregelung der SE - RL, geht zurück auf den umstrittenen Nizza-Kompromiss zur Europäischen Aktiengesellschaft im Dezember 2000; Bayer, BB 2004, 1, 5; Wiesner, ZIP 2004, 243. |
Mitgliedstaaten mit einem höheren Anteil an Arbeitnehmervertretern - wie etwa Deutschland - waren wenig geneigt, sich mit einem so niedrigen Prozentsatz zufrieden zu geben. Vor allem in Fällen der Verschmelzung befürchtete man die Absenkung des im nationalen Bereich erreichten Mitbestimmungsniveaus. [...] In dieser verfahrenen Situation präsentierte Großbritannien während seiner Präsidentschaft im ersten Halbjahr 1998 einen Kompromissvorschlag24, der beiden Seiten Rechnung tragen sollte. Die magische Formel war die Perspektive des „vorher und nachher”: wenn vorher ein gewisser Prozentsatz der fusionierenden Unternehmen ein bestimmtes Mitbestimmungsniveau hatte, wird dies auch in der Europäischen Aktiengesellschaft aufrecht erhalten. Wenn umgekehrt die fusionierenden Unternehmen bislang keinerlei Mitwirkung in Unternehmensorganen kannten.
24 Abgedruckt in RdA 1998, 233; vgl. dazu P. Hanau, RdA 1998, 231. |
Kein Hinweis auf die eigentliche Quelle. |
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| [2.] Msr/Fragment 065 06 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2023-08-11 23:52:37 Hindemith | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Msr, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wißmann 1992 |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 65, Zeilen: 6-10 |
Quelle: Wißmann 1992 Seite(n): 321, Zeilen: l. Sp., 28 ff. |
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| Die angestrebte einheitliche gemeinschaftsrechtliche Mitbestimmungsregelung bedeutete aber für die überwiegende Zahl der EU-Staaten, die keine umfassende Verpflichtung zur Arbeitnehmerbeteiligung über die Unternehmensorgane kannten, die Übernahme ihnen bisher abgelehnter Positionen.295
295 Wißmann, RdA 1992, 320, 321; siehe Kapitel II, § 3, III (S. 29ff.). |
Die daher angestrebte einheitliche gemeinschaftsrechtliche Mitbestimmungsregelung für die SE bedeutet aber für die überwiegende Zahl der EG-Staaten, die bisher keine umfassende Verpflichtung zur Arbeitnehmerbeteiligung über die Unternehmensorgane kennen8, die Übernahme von ihnen bisher abgelehnter mitbestimmungspolitischer Positionen.
8) Vgl. dazu z. B. Antwort der Bundesregierung vom 6. 6. 1989 auf die Große Anfrage der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP „Sozialraum Europäische Gemeinschatt“, BT-Drucks. 11/4700. S. 40ff. |
Die Quelle ist zwar in Fn. 295 genannt, die Wörtlichkeit der Übernahme bleibt jedoch unausgewiesen. Bei der Übernahme geht ein "von" verloren. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20230811235514