von Manja Schreiner
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[1.] Msr/Fragment 046 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2023-08-08 21:05:40 Hindemith | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Klinkhammer Welslau 1995, Msr, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 46, Zeilen: 1-7, 11-13, 14-20 |
Quelle: Klinkhammer Welslau 1995 Seite(n): 235, 237, 238, Zeilen: Rn. 722, 733, 736, 738 |
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Neben den genannten Organen sind die verschiedensten Formen der Betriebsversammlungen das wichtigste Organ der Interessenvertretung der Arbeitnehmerschaft. Wegen des Gruppenschutzes sind diese in Betriebsgruppenversammlung der Arbeiter und Angestellten, in Betriebshauptversammlung von Arbeitnehmern und Angestellten und Betriebsversammlungen der Gesamtheit der Arbeitnehmer des Betriebs unterteilt. Daneben sind auch Teilversammlungen denkbar.210
Für je zwei der von den Anteilseignern bestellten Aufsichtsratsmitglieder ist ein Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu berufen. [...] Besteht eine Konzernvertretung, so hat diese die Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens zu entsenden. Die aus dem Zentralbetriebsrat des herrschenden Unternehmens stammenden Konzernvertretungsmitglieder haben das Recht, so viele Arbeitnehmervertreter vorzuschlagen, wie es dem Verhältnis der Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der in den beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer entspricht. 210 Klinkhammer/Welslau, 235. |
[Rn. 722] Neben den Betriebsräten sind die verschiedenen Formen der Betriebsversammlungen das wichtigste Organ der Interessenvertretung der Arbeitnehmerschaft. Wegen des Gruppenschutzes sind folgende Betriebsversammlungen zu unterscheiden:
➤ Betriebshauptversammlung von Arbeitern und Angestellten; ➤ Betriebsversammlung bestehend aus der Gesamtheit der Arbeitnehmer des Betriebes, wenn nur eine Arbeitnehmergruppe mindestens 5 stimmberechtigte Arbeitnehmer umfaßt. [...] [Rn. 733] Ist dies der Fall, so hat diese die Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens zu entsenden. Die aus dem Zentralbetriebsrat des herrschenden Unternehmens stammenden Konzernvertretungsmitglieder haben das Recht, soviel Arbeitnehmervertreter vorzuschlagen, wie dem Verhältnis der Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der in den beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer entspricht. [Rn. 736] Der Zentralbetriebsrat oder Betriebsrat des herrschenden Unternehmens entsendet so viele Arbeitnehmervertreter, wie es dem Verhältnis der Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der in den beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer entspricht, mindestens jedoch einen Arbeitnehmervertreter. [Rn. 738] Für je zwei nach dem Aktiengesetz oder der Satzung bestellte Aufsichtsratsmitglieder ist ein Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden. |
Die Quelle ist zwar in Fn. 210 genannt, jedoch ohne Hinweis auf die Wörtlichkeit der Übernahme. Diese setzt sich nach der Fn. ungekennzeichnet fort. |
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