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Arbeitnehmerberücksichtigung im Übernahmerecht

von Manja Schreiner

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[1.] Msr/Fragment 045 10 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2023-08-08 21:02:27 Hindemith
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Klinkhammer Welslau 1995, Msr, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 45, Zeilen: 10-26
Quelle: Klinkhammer Welslau 1995
Seite(n): 229, 231, 232, Zeilen: 229: Rn. 699; 231: Rn. 705 f.; 232: Rn. 712
Die Zusammenarbeit von Gewerkschaft und Betriebsräten ist durch § 39 Abs. 2 Arbeitsverfassungsgesetz festgelegt. Den Gewerkschaften ist ein Zugangsrecht zu den Betrieben eingeräumt. Dieses besteht in allen Angelegenheiten, in denen der Betriebsrat die Unterstützung der Gewerkschaft im Betrieb wünscht.207 Werden in einem Betrieb getrennte Betriebsräte für Arbeiter und Angestellte gewählt, bildet die Gesamtheit der Mitglieder beider Betriebsräte den Betriebsausschuss. Dieser ist für die Wahrnehmung gemeinsamer Angelegenheiten zuständig, insbesondere für solche, die alle Arbeitnehmer betreffen. Ein Minderheitenschutz zu Gunsten der jeweils schwächeren Gruppe ist gesetzlich verankert. Umfasst ein Unternehmen mehrere Betriebe, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und zentral verwaltet werden, ist ein Zentralbetriebsrat zu errichten. Dem liegt der mitbestimmungsrechtliche Gedanke zu Grunde, einer zentralen Unternehmensspitze ein zentrales Arbeitnehmervertretungsorgan gegenüber zu stellen.208 Seit dem 01.07.1993 besteht nach dem österreichischen Betriebsverfassungsrecht darüber hinaus die Möglichkeit zur Bildung von Konzernvertretungen der Arbeitnehmer, welche bei einer einheitlichen Vorgehensweise des Konzerns, etwa durch Konzernrichtlinien, eigenständig Rechte ausüben können.

205 Klinkhammer/Welslau, 222.

207 Ebenda, 229.

208 Ebenda, 231.

[Rn. 699] Die Zusammenarbeit von Gewerkschaften und Betriebsräten ist durch § 39 Abs. 2 ArbVG festgelegt. Den Gewerkschaften ist ein Zugangsrecht zu den Betrieben eingeräumt. Dieses besteht in allen Angelegenheiten, in denen der Betriebsrat die Unterstützung der Gewerkschaft im Betrieb wünscht.


[Rn. 705] Werden in einem Betrieb getrennte Betriebsräte für Arbeiter und Angestellte gewählt, bildet die Gesamtheit der Mitglieder beider Betriebsräte den Betriebsausschuß. Dieser ist für die Wahrnehmung gemeinsamer Angelegenheiten zuständig, insbesondere für Angelegenheiten, die alle Arbeitnehmer betreffen. Ein Minderheitenschutz zugunsten der jeweils schwächeren Gruppe ist gesetzlich verankert.

cc. Zentralbetriebsrat

[Rn. 706] Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und zentral verwaltet werden, ist ein Zentralbetriebsrat zu errichten. Dem liegt mitbestimmungspolitisch der auch dem bundesdeutschen Recht inhärente Gedanke zugrunde, einer zentralen Unternehmensspitze ein zentrales Arbeitnehmervertretungsorgan gegenüberzustellen.

[Rn. 712] Seit dem 01.07.1993 besteht nach österreichischem Betriebsverfassungsrecht die Möglichkeit zur Bildung von Konzernvertretungen der Arbeitnehmer.

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar mehrfach genannt, die Wörtlichkeit der Übernahme bleibt jedoch ungekennzeichnet.

Sichter
(SleepyHollow02), Schumann



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