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Multikulturalismus und Integration als Grundrechtsproblem

von Monique Radtke

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[1.] Mra/Fragment 306 101
Zuletzt bearbeitet: 2016-05-14 14:06:18 Schumann
Fragment, Gesichtet, Hennig 2007, KomplettPlagiat, Mra, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 306, Zeilen: 101-111
Quelle: Hennig 2007
Seite(n): 134, Zeilen: online
[...]

1412 Im Hinblick auf die Organisationsstruktur einer Religionsgemeinschaft lehnt das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung und dem Schrifttum feststehende juristisch-organisatorische Kriterien ab, BVerwGE NJW 2005, 2101; Dazu verweist es auf einen engen Bezug zwischen dem Begriff der Religionsgemeinschaft und der religiösen Vereinigungsfreiheit und argumentiert, die religiöse Vereinigungsfreiheit gewährleiste, sich als Vereinigung von Menschen zur Verwirklichung des gemeinsamen religiösen Zweckes zu organisieren und am Rechtsverkehr teilnehmen zu können. Sie enthalte damit weder den Anspruch noch die Pflicht zu einer bestimmten Rechtsform. Zur Untermauerung dieser These verweist das Bundesverwaltungsgericht auf den Wortlaut des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 4 WRV; diese Regelung zeige, dass die Existenz einer Religionsgemeinschaft nicht von deren Rechtsfähigkeit abhänge, sondern dieser vorgelagert sei; zur Gegenansicht vgl. OVG Berlin, NVwZ 1999, 786; VG Düsseldorf, NWVBl. 2002, 196; Heckel, JZ 1999, 741; Muckel, JZ 2001, 58; Poscher, Der Staat 2001, 49, jeweils m. w. N.

Im Hinblick auf die Organisationsstruktur einer Religionsgemeinschaft lehnt das BVerwG im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung und dem Schrifttum feststehende juristisch-organisatorische Kriterien ab.9 Dazu verweist es auf einen engen Bezug zwischen dem Begriff der Religionsgemeinschaft und der religiösen Vereinigungsfreiheit und argumentiert, die religiöse Vereinigungsfreiheit gewährleiste, sich als Vereinigung von Menschen zur Verwirklichung des gemeinsamen religiösen Zwecks zu organisieren und am Rechtsverkehr teilzunehmen zu können. Sie enthalte damit weder den Anspruch noch die Pflicht zu einer bestimmten Rechtsform.10

8 BVerwG, NJW 2005, 2101 (2102), Ziff. 3. m.N.

9 Siehe zum folgenden BVerwG, NJW 2005, 2101 (2102), Ziff. 3. a). Zur Gegenansicht vgl. statt aller OVG Berlin, NVwZ 1999, 786 (788); VG Düsseldorf, NWVBl. 2002, 196 (198 f.); Heckel, JZ 1999, 741 (753); Muckel, JZ 2001, 58 (60); Poscher, Der Staat 2001, 49 (56); Spriewald, (Fn. 4), S. 103, jeweils m. w. N.

10 Zur Untermauerung seiner These verweist das BVerwG auf den Wortlaut des Art. 140 GG i. V. m. 137 IV WRV: Diese Regelung zeige, dass die Existenz einer Religionsgemeinschaft nicht von deren Rechtsfähigkeit abhänge, sondern dieser vorgelagert sei, ebd.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die tatsächliche Quelle.

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Schumann, Zeitstempel: 20160514140715