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Multikulturalismus und Integration als Grundrechtsproblem

von Monique Radtke

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[1.] Mra/Fragment 198 06 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-05-14 13:25:13 Schumann
BauernOpfer, Dorf 2008, Fragment, Gesichtet, Mra, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 198, Zeilen: 6-13, 15-19, 22-35, 101-103
Quelle: Dorf 2008
Seite(n): 98 f., 101, Zeilen: online
Die Frage nach dem demokratisch unabdingbaren Kommunikationsniveau zu stellen, bedeutet eine Ebene zu finden, die eine Plattform schafft, um die in der demokratischen Ordnung vorausgesetzten Kommunikationsabläufe sicherzustellen.832 Für die Voraussetzung eines schriftliches Basisausdrucksvermögens spricht unter Zugrundelegung es verfassungsrechtlichen Nutzens folgende Überlegung: Erst mit der Befähigung, Gedanken und Meinung schriftlich zu fixieren, ist die Fähigkeit erreicht, im Kommunikationsprozess Verstetigung, Verlässlichkeit und wechselseitiges Vertrauen herbeizuführen. So kann ein rationaler demokratischer Diskurs, ein pluralistischer Wettbewerb der Meinungen stattfinden. Ein rein mündlicher Kommunikationsprozess legt die Befürchtung nahe, dass eine komplexere politische Willensbildung nicht möglich sein kann.833 Wer also als Einwanderer in Deutschland eingebürgert werden will, muss deutsch sprechen, verstehen, lesen und, auf einem gewissen Basisniveau, auch schreiben können. Die neue Einbürgerungsrechtslage stimmt mit dem verfassungsrechtlich angelegten Zusammenhang von politischer Willensbildung und Kommunikationsfähigkeit der Gesellschaft überein. Allerdings besteht Uneinigkeit darüber, ob bei der Einbürgerung ein Eid auf die Verfassung geleistet werden soll. Bis jetzt ist dieser noch nicht Gegenstand der Einbürgerungstestverordnung.834

Mit Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde erwirbt der Ausländer dann die deutsche Staatsangehörigkeit (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5; § 16 S. 1 StAG).835 Der formgebundene Verwaltungsakt ist in doppelter Weise, völkerrechtlich und staatsrechtlich, relevant. Er stellt die Zugehörigkeit zum Staatsvolk als einen der drei konstituierenden Elemente von Staatlichkeit im völkerrechtlichen Sinne her. Er ordnet den Eingebürgerten der völkerrechtlichen Personalhoheit der Bundesrepublik Deutschland unter, was beispielsweise dann besondere Bedeutung erlangt, wenn die Bundesrepublik mit ihren Strafverfolgungsorganen Auslandsstraftaten verfolgt oder überhaupt Rechtsfolgen an extraterritoriale Sachverhalte knüpft. Zugleich bildet die Einbürgerung die Grundlage für die völkerrechtliche Zuständigkeit zur Ausübung diplomatischen Schutzes. Damit ist gemeint, dass der Heimatstaat den zum Nachteil seines Bürgers begangenen Völkerrechtsverstoß als eine Verletzung seines eigenen Rechts gegenüber dem Verletztenstaat mit allen zu Gebote stehenden diplomatischen Mitteln geltend machen kann.836 Gegenstück dieser Befugnis ist die Verpflichtung des Heimatstaates, den eigenen Staatsangehörigen, der aus dem Ausland aus-[gewiesen wird, auf dem eigenen Staatsgebiet aufzunehmen.]


831 Während als erstes Obergericht der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Jahre 2002 den Nachweis schriftlicher Sprachkenntnisse als Voraussetzung für die Einbürgerung bejahte, vgl. NVwZ 2003, 762, verneinte das Verwaltungsgericht Stuttgart kurz danach eben dieses Erfordernis, vgl. InfAuslR 2003, 164. Auf der anderen Seite entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass zu der deutschen Sprache auch der schriftliche Ausdruck gehöre, ZAR 2006, 283 und auch DVBl. 2006, 922, zum letzten Urteil, Wagner, JA 2008, 39, wobei das Mindestniveau „gewisse“ Kenntnisse ausreichen lasse. Details bei Dorf, ZAR 2008, 96.

832 So auch BVerwGE 124, 268.

833 So auch Dorf, ZAR 2008, 96.

834 Einbürgerungstestverordnung aufgrund § 10 Abs. 7 StAG.

835 Vgl. auch § 29 StAG, das sog. „Optionsmodell“, Details bei Kluth, ZAR 2009, 134.

836 Vgl. Kempen/Hillgruber, Völkerrecht, München 2012, S. 125.

Während als erstes Obergericht der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Jahre 2002 den Nachweis schriftlicher Sprachkenntnisse als Voraussetzung für die Einbürgerung bejahte,15 verneinte das Verwaltungsgericht Stuttgart kurze Zeit später das Erfordernis der schriftlichen Deutschkenntnisse beim Einbürgerungsbewerber.16

[...]

Mit Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde erwirbt der Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit (s. §§ 3 Absatz I Nr. 5, 16 S. 1 StAG). Der formgebundene Verwaltungsakt ist in doppelter Weise, völkerrechtlich und staatsrechtlich relevant. Er stellt die Zugehörigkeit zum Staatsvolk als einem der drei konstituierenden Elemente von Staatlichkeit im völkerrechtlichen Sinne her. Er ordnet den Eingebürgerten der völkerrechtlichen Personalhoheit der Bundesrepublik Deutschland unter, was beispielsweise dann virulent wird, wenn die Bundesrepublik mit ihren Strafverfolgungsorganen Auslandsstraftaten verfolgt oder überhaupt Rechtsfolgen an extraterritoriale Sachverhalte knüpft. Zugleich bildet die Einbürgerung die Grundlage für die völkerrechtliche Zuständigkeit zur Ausübung des diplomatischen Schutzes. Damit ist gemeint, dass der Heimatstaat den zum Nachteil seines Bürgers begangenen Völkerrechtsverstoß als eine Verletzung seines eigenen Rechts gegenüber dem Verletzerstaat mit allen zu Gebote stehenden diplomatischen Mitteln geltend machen kann.25

[Seite 99]

Gegenstück dieser Befugnis ist die Verpflichtung des Heimatstaates, den eigenen Staatsangehörigen, der aus dem Ausland ausgewiesen wird, auf dem eigenen Staatsgebiet aufzunehmen.

[Seite 101]

Die Frage nach dem demokratisch unabdingbaren Kommunikationsniveau zu stellen heißt nicht, nach einem integrationspolitischen Bildungsniveau zu fragen. Es geht um nicht mehr, aber auch um nicht weniger, als die Frage, ob ein bloß auf das Verstehen und Autorisieren von Schriftsprache beschränktes Sprachniveau schon ausreicht, um die in der demokratischen Ordnung vorausgesetzten Kommunikationsabläufe sicher zu stellen,48 oder ob nicht doch ein bestimmtes schriftliches Basis-Ausdrucksvermögen vorausgesetzt werden muss. Der Unterschied ist größer, als das Bundesverwaltungsgericht wahrhaben will. Erst mit der Befähigung, Gedanken und Meinungen schriftlich zu fixieren, ist die Fähigkeit erreicht, im Kommunikationsprozess Verstetigung, Verlässlichkeit und wechselseitiges Vertrauen herbei zu führen. Erst damit erreicht die Kommunikation das Mindestniveau, ohne das ein rationaler demokratischer Diskurs, ein pluralistischer Wettbewerb der Meinungen nicht stattfinden kann.

[...]

Wer als Ausländer in Deutschland eingebürgert werden will, muss nicht nur deutsch sprechen und verstehen, sondern auch deutsch lesen und – auf einem gewissen Basisniveau – schreiben können. Die neue Einbürgerungsrechtslage stimmt mit dem verfassungsrechtlich angelegten Zusammenhang von politischer Willensbildung und Kommunikationsfähigkeit der Gesellschaft überein.


15 S. Urteil des VGH Kassel vom 19. 8. 2002, NVwZ 2003, 762 ff.

16 S. Urteil vom 9. 10. 2002, InfAuslR 2003, 164 ff.

25 Vgl. Kempen/Hillgruber, Völkerrecht, 2007, S. 125.

48 So BVerwGE 124, 268 (273) und BVerwG 5 C 17.05 v. 20. 10. 2005, S. 9 http://www. bundesverwaltungsgericht.de, s. jeweils auch Leitsätze 2 und 3.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 831 und 833 genannt.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann



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