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Multikulturalismus und Integration als Grundrechtsproblem

von Monique Radtke

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[1.] Mra/Fragment 108 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-05-14 13:33:33 Schumann
Fragment, Gesichtet, Mra, Oberndörfer 1998, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 108, Zeilen: 4-25
Quelle: Oberndörfer 1998
Seite(n): 7, Zeilen: r.Sp.: 1 ff.
Die deutschen [sic] Debatte über die Zuwanderung von Ausländern bezeichnet als Multikulturalismus meistens die Mischung von Kulturen472 und ihrer Menschen innerhalb einer politischen Gemeinschaft, also letztlich eine Form des kulturellen Pluralismus. Im heutigen internationalen Sprachgebrauch jedoch steht Multikulturalismus für eine Doktrin der Gleichheit der Kulturen und des Schutzes aller kulturellen Kollektive vor kultureller Verunreinigung durch Vermischung. Über wechselseitige Abschottung soll solche „Verunreinigung“ sowohl für die dominante Nationalkultur als auch für die Kulturen der Minderheiten verhindert werden. Die ideologische Grundlage des Multikulturalismus ist die romantische Tradition der moralischen Gleichberechtigung und unantastbaren Heiligkeit aller kulturellen Kollektive und ihrer Überlieferungen. Da alle Kulturen gleichermaßen wertvoll sind, müssen sie in ihrem angeblichen „Naturzustand“ erhalten werden. Wenn also kollektive Kulturen zwecks wechselseitigen Schutzes vor Vermischung inhaltlich definiert und klar voneinander unterschieden werden, ist zu klären, wer diese Aufgabe übernehmen soll. Sollen politische oder juristische Autoritäten die hier angelegten kulturellen Konflikte regeln und entscheiden, was die authentische Interpretation der Religion oder die richtigen kulturellen Praktiken der Mehrheit und der Minderheit sind? Ein Artikel 20b GG473 hätte den Multikulturalismus und die für ihn wesenhaften Einschränkungen der kulturellen Freiheit der Bürger, sowohl der Mehrheiten als auch der Minderheiten, in das Grundgesetz einführen können.

Im Gegensatz zum Multikulturalismus steht der „Ethnopluralismus“ der deutschen Rechtsradikalen, der wechselseitige Abschottung meint. Die Ethnopluralisten machen sich mit multikulturellem Ideengut sogar zu Sprechern der Kultur ausländischer Arbeiter in der Bundesrepublik. Deren Abschiebung müsste erfolgen, um „ihre“ eigene Kultur zu erhalten.


472 Vgl. allgemein dazu: Frank, Staatsräson, Moral und Interesse. Die Diskussion um die multikulturelle Gesellschaft; Kiesel/Wolf-Almaasreh [sic], Die multikulturelle Versuchung: ethnische Minderheiten in der deutschen Gesellschaft, Frankfurt am Main 1991; Lukes, Multikulturalismus und Gerechtigkeit, Frankfurt am Main 1995; Huber, Zur Problematik des Kulturstaates, Tübingen 1958; Luckmann, Die unsichtbare Religion, Frankfurt am Main 1993; Kaufmann, Religion und Modernität, Tübingen 1998.

473 Vgl. bereits oben unter B V 1 die Ausführungen zum Minderheitenschutz.

In der deutschen Debatte über die Zuwanderung von Ausländern bezeichnet Multikulturalismus meistens die Mischung verschiedener Kulturen12 und ihrer Menschen innerhalb einer politischen Gemeinschaft, also letztlich kulturellen Pluralismus. Im heutigen internationalen Sprachgebrauch jedoch steht Multikulturalismus für eine Doktrin der Gleichheit der Kulturen und des Schutzes aller kulturellen Kollektive vor kultureller Verunreinigung durch Vermischung. Über wechselseitige Abschottung soll solche Verunreinigung sowohl für die dominante Nationalkultur als auch für die Kulturen der Minderheiten verhindert werden.

Die ideologische Grundlage des Multikulturalismus ist die schon skizzierte romantische Tradition der moralischen Gleichberechtigung und unantastbaren Heiligkeit aller kulturellen Kollektive und ihrer Überlieferungen. Da alle Kulturen gleichermaßen wertvoll sind, müssen sie in ihrem angeblichen »Naturzustand« erhalten werden. [...]

Wenn kollektive Kulturen zwecks wechselseitigen Schutzes vor Vermischung inhaltlich definiert und klar voneinander unterschieden werden, ist zu klären, wer diese Aufgabe übernehmen soll. [...] Sollen politische oder juristische Autoritäten die hier angelegten kulturellen Konflikte regeln und entscheiden, was die authentische Interpretation der Religion oder die richtigen kulturellen Praktiken der Mehrheit und der Minderheiten sind? [...]

Durch diesen Artikel wäre der Multikulturalismus und die für ihn wesenhaften Einschränkungen der kulturellen Freiheit der Bürger - der Mehrheit, wie der Minderheiten - in das Grundgesetz eingeführt worden.


12 So z. B. von Heiner Geissler. Multikulturalismus im Sinne wechselseitiger Abschottung findet sich hingegen im »Ethnopluralismus« der deutschen Rechtsradikalen. Die Ethnopluralisten (z.B. Eichberg) und andere Vertreter des rechtsradikalen Spektrums machen sich mit multikulturellem Ideengut sogar zu Sprechern der Kultur ausländischer Arbeiter in der Bundesrepublik. Deren Abschiebung müsse erfolgen, um letztere »ihrer« eigenen Kultur zu erhalten. Auch die frühere Apartheit Südafrikas wurde von Multikulturalisten als mögliches Modell zum Schutz von Kulturen genannt. Zum völkischen Multikulturalismus in Deutschland vgl. Frank, Staatsräson, Moral und Interesse. Die Diskussion um die »Multikulturelle Gesellschaft« 1980-1993, 1995; ferner Radtke in: Kiesel/Wolf-Almaasreh [sic] (Hrsg.): Die multikulturelle Versuchung: ethnische Minderheiten in der deutschen Gesellschaft. S. 39-57.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Auf ein Blindzitat weist die falsche Schreibung des Namens Wolf-Almanasreh (http://www.almanasreh.de/index.html) in der Quelle und bei Mra hin (im Literaturverzeichnis aber richtig geschrieben).

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Schumann, Zeitstempel: 20160514133515