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Amerika: das Experiment des Fortschritts

von Margarita Mathiopoulos

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan, Plaqueiator
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 188, Zeilen: 1-12
Quelle: Wasser 1980
Seite(n): 72-73, Zeilen: S.72,30-41 - S.73,1
Neben der politischen Theorie Europas konnten die Verfassungsväter freilich auch auf die praktischen Erfahrungen und institutionellen Muster der Selbstregierung und -Verwaltung in der Mehrzahl der Kolonien zurückgreifen: Vom symbolträchtigen „Mayflower Compact" (1620) über die freien townmeetings von 1635 in Massachussetts und die „Fundamental Orders of Connecticut" von 1639 bis hin zur „Charter of Privileges" in Pennsylvania (1701). Das institutionelle Erbe der Cromwell-Ära und der „Glorious Revolution" vermittelte zusätzliche Anregungen: den Gedanken der Verfassungskodifizierung, die Verbriefung unveräußerlicher Menschenrechte, die klare Kompetenzabgrenzung zwischen Exekutive und Legislative wie die Unabhängigkeit der Gerichte.[FN 80] In großer Anschaulichkeit wies James Bryce bereits 1891 daraufhin, wie fast nahtlos sich koloniale Tradition in das geplante Verfassungswerk hatte einfügen lassen.[FN 81]

[FN 80: Vgl. S. P. Huntington: American Politics, a.a.O., S. 21; H. Wasser, op. cit., S. 72.]

[FN 81 Vgl. James Bryce, op. cit., Bd. II.]

Neben der politischen Theorie Europas nutzten die amerikanischen Verfassungsväter praktische Erfahrungen und institutionelle Muster der Selbstregierung, die sich seit vielen Jahrzehnten teils im Mutterland, teils in den Kolonien selbst herausgebildet hatten. Die Idee einer geschriebenen verfassung etwa war schon durch den »Mayflower Compact« der puritanischen Pilgerväter oder die königlichen Charters, nach denen die einzelnen Kolonien verwaltet wurden, vorgegeben. Das institutionelle Erbe der Cromwell-Zeit und der »Glorreichen Revolution« vermittelte weitere Anregungen: den Gedanken der Verfassungskodifizierung, die Bestätigung unveräußerlicher Menschenrechte, die klare Kompetenzabgrenzung zwischen Exekutive und Legislative, die Unabhängigkeit der Gerichte und manches mehr. Vor allem aber ließen sich koloniale Traditionen nahtlos in das geplante Verfassungswerk einfügen, worauf etwa James Bryce in großer Anschaulichkeit hingewiesen hatte.[FN 72]

[FN 72: James Bryce: The American Commonwealth, a.a.O., bes. S. 10 ff. u. S. 104 ff.]

Anmerkungen
Sichter
Plaqueiator




Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Plaqueiator, Drhchc, Hotznplotz
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 188, Zeilen: 13-18
Quelle: Reinhard 1981
Seite(n): 315, Zeilen: 29-33
Sicherlich waren auch die amerikanischen Grund- und Menschenrechtserklärungen, soweit es um konkrete Sicherung des Bürgers gegen Übergriffe der Staatsgewalt ging, in der britischen Tradition von der „Magna Charta" (1215) über die „Petition of Rights" (1627), den „Habeas Corpus Act" (1679) und die „Bill of Rights" (1689) bis zu einer Reihe entsprechender kolonialer Dokumente zu sehen. Soweit es um konkrete Sicherung des Bürgers gegen Übergriffe der Staatsgewalt geht, folgen die amerikanischen Erklärungen natürlich der britischen Tradition von der Magna Charta 1215 über die Petition of Right 1627, die Habeas Corpus Act 1679, die Bill of Rights 1689 bis zu einer Reihe entsprechender kolonialer Dokumente.
Anmerkungen

Reinhard wird weder im Literaturverzeichnis noch in den Fußnoten erwähnt.

Sichter
Drhchc Hotznplotz


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