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Untersuchte Arbeit: Seite: 210, Zeilen: 5-24 |
Quelle: Behme 2006 Seite(n): 3, Zeilen: li 38-64 re 1-5 |
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Signifikanteste institutionelle Neuerung im Bereich der GASP ist die Einrichtung des Amtes eines Europäischen Außenministers. Im Rahmen seiner Doppelfunktion als Vorsitzender im Rat für Außenbeziehungen und Mitglied der Kommission führt er die GASP. Er verfügt über ein eigenes- wenn auch nicht exklusives- Vorschlagsrecht für Initiativen im Bereich GASP einschließlich der ESVP. Ihm soll ein eigener Europäischer Auswärtiger Dienst zuarbeiten. Der Verfassungsvertrag sieht darüber hinaus neue Flexibilisierungsinstrumente im sicherheitspolitischen Bereich vor: Im Rahmen der „Ständig Strukturierten Zusammenarbeit“ können jene Staaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf ihre militärischen Fähigkeiten erfüllen, weitergehende Verpflichtungen eingehen. Die „Gruppenbildung“ sieht die Kooperation einer Gruppe von Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Missionen vor. Eine Beistandsklausel war wegen ihres Verhältnisses zu den Beistandsklauseln im NATO- und WEU-Vertrag im Verfassungskonvent kontrovers diskutiert worden. Da der besondere Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik einiger Mitgliedstaaten ausdrücklich unberührt bleibt, kommt der Beistandsklausel primär politische Bedeutung zu. Was die parlamentarische Kontrolle angeht, so lässt der Vertrag die Beteiligung des Europäischen Parlaments an der ESVP grundsätzlich unverändert. | Signifikanteste Neuerung im Bereich der GASP ist die Einrichtung des Amtes eines Europäischen Außenministers. Im Rahmen seiner Doppelfunktion als Vorsitzender im Rat für Außenbeziehungen und Mitglied der Kommission führt er die GASP. Er verfügt über ein eigenes, wenn auch nicht exklusives Vorschlagsrecht für Initiativen im Bereich GASP einschließlich der ESVP. Ihm soll ein eigener Europäischer Auswärtiger Dienst zuarbeiten. Der Verfassungsvertrag sieht darüber hinaus neue Flexibilisierungsinstrumente im sicherheitspolitischen Bereich in der Form „Ständig Strukturierten Zusammenarbeit“ und der Gruppenbildung vor. Im Rahmen des ersten Instruments können jene Staaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf ihre militärischen Fähigkeiten erfüllen, weitergehende Verpflichtungen eingehen. Letzteres sieht die die Kooperation einer Gruppe von Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Missionen vor. Eine Beistandsklausel war wegen ihres Verhältnisses zu den Beistandsklauseln im NATO- und WEU-Vertrag im Verfassungskonvent kontrovers diskutiert worden. Da der besondere Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik einiger Mitgliedstaaten ausdrücklich unberührt bleibt, kommt der Beistandsklausel primär politische Bedeutung zu. Was die parlamentarische Kontrolle angeht, so lässt der Vertrag die Beteiligung des EP an der ESVP grundsätzlich unverändert. |
Alternative Quelle: Behme 2007 |
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