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Untersuchte Arbeit: Seite: 178, Zeilen: 19-22 |
Quelle: BGR 2007a Seite(n): 1 (Internetdokument), Zeilen: - |
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Der Kontinentale Schelf im Sinne des Seerechtsabkommens ist mindestens 200 Seemeilen breit, lässt sich aber unter bestimmten Bedingungen (Art. 76 SRÜ) auf eine Breite von bis zu 350 Seemeilen oder mehr ausdehnen. | Der Kontinentale Schelf im Sinne des Seerechtsabkommens ist mindestens 200 Seemeilen breit, lässt sich aber unter bestimmten morphologischen und geologischen Bedingungen (Artikel 76 des Seerechtsabkommens) auf eine Breite von bis zu 350 Seemeilen oder mehr ausdehnen. |
Weiterere Teile aus der Quelle finden sich in anderen Textstellen auf der gleichen Seite wieder, dabei fast wörtlich übereinstimmend mit der o.g. Quelle. Die falsche Gesetzes-Kurzform "(Law of the Sea)" findet sich sowohl in der Dissertation als auch in der mutmaßlichen Vorlage. Besser wäre: UN Convention on the Law of the Sea = UNCLOS. Sowohlin der Dissertation als auch in der mutmaßlichen Vorlage ist auch die abwechselnde Verwendung von "Seerechtsübereinkommen" und "Seerechtsabkommen" zu beobachten.
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