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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Plagin Hood
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 169, Zeilen: 01-18
Quelle: Arnold 2004
Seite(n): 1 (Internetdokument), Zeilen: (in Abschnitt "d. Vorschlag der Kommission - Initiativrecht oder Initiativpflicht?")
[Die Kommission nimmt hierbei eine] privilegierte Stellung ein, da sie das Initiativrecht für Gemeinschaftsrechtsakte besitzt. Das Kohärenzgebot wäre nicht mehr gewährleistet, wenn die GASP zwar ein Tätigwerden im Außenhandel beabsichtigt, die Kommission dessen Durchsetzung aber durch Untätigkeit verhindert.

Für die zweite Ansicht ist anzuführen, dass die GASP- Beschlüsse für die Kommission grundsätzlich nicht bindend sind. Die Mitglieder der Kommission sind gemäß Art. 213 II EGV in ihren Entscheidungen frei und unabhängig. Eine Bindung der Kommission an GASP-Beschlüsse hätte zur Folge, dass sie ihrer eigentlichen Aufgabe, nämlich die Wahrung der Interessen der Gemeinschaft nicht ausreichend nachkommen kann. Embargos, die potentiell schädlich für die Gemeinschaft sind, könnten nicht umfassend überprüfen werden. Der Rat hat außerdem die Möglichkeit, die Kommission gemäß Art. 208 EGV zu einem Tätigwerden aufzufordern. Es erscheint plausibler der Kommission im Rahmen des Art. 301 EGV eine Initiativpflicht aufzuerlegen. Denn die Kommission wird gemäß Art. 27 EUV „in vollem Umfang an den Arbeiten im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beteiligt“, so dass schon auf dieser Ebene die Interessen der Gemeinschaft hinreichende Beachtung finden und auf ihre Vereinbarkeit mit geltendem Recht überprüft werden können.

[Die Kommission nimmt hierbei eine] privilegierte Stellung ein, da sie das Initiativrecht für Gemeinschaftsrechtsakte besitzt[99]. Das Kohärenzgebot wäre nicht mehr gewährleistet, wenn die GASP zwar ein Tätigwerden im Außenhandel beabsichtigt, die Kommission dessen Durchsetzung aber durch Untätigkeit verhindert.

Für die zweite Ansicht spricht hingegen, dass GASP - Beschlüsse für die Kommission grundsätzlich nicht bindend sind[100]. Zudem sind deren Mitglieder gemäß Art. 213 Abs. 2 EGV in ihren Entscheidungen völlig frei und unabhängig. Eine Bindung der Kommission an GASP-Beschlüsse hätte zur Folge, dass sie ihrer eigentlichen Aufgabe - der Wahrung der Interessen der Gemeinschaft - nicht ausreichend nachkommen und Embargen, die potentiell schädlich für die Gemeinschaft sind, nicht umfassend überprüfen kann. Der Rat hat außerdem die Möglichkeit, die Kommission gemäß Art. 208 EGV zu einem Tätigwerden aufzufordern [...]. Gleichwohl erscheint es meines Erachtens plausibler der Kommission im Rahmen des Art. 301 EGV eine Initiativpflicht aufzuerlegen. [...] Denn schließlich wird die Kommission gemäß Art. 27 EUV „in vollem Umfang an den Arbeiten im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beteiligt“, so dass schon auf dieser Ebene die Interessen der Gemeinschaft hinreichende Beachtung finden und auf ihre Vereinbarkeit mit geltendem Recht überprüft werden können[102].

Anmerkungen

Der Text der Dissertation enthält verschiedene Fehler:

1.) Grammatikfehler: "...ihrer eigentlichen Aufgabe, nämlich die Wahrung der..."

2.) Grammatikfehler: "...könnten nicht umfassend überprüfen werden..."

3.) Fehlendes Komma sowohl in der Dissertation als auch in der mutmaßlichen Vorlage: "...plausibler (,) der..."

Die Textübereinstimmungen setzen sich von S. 168 fort.

Mit den Worten "meines Erachtens" macht S. Arnold deutlich, dass es sich um eine persönliche Interpretation handelt, beim Inhalt handelt es sich also nicht um einen Allgemeinbefunde, die sich bei Mcp wiederfinden.

Sichter





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