VroniPlag Wiki

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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Plagin Hood
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 166, Zeilen: 25-28
Quelle: Arnold 2004
Seite(n): 1 (Internetdokument), Zeilen: -
Daher ging dem Erlass einer Verordnung stets ein Grundsatzbeschluss der Außenminister im Rahmen der EPZ voraus. So konnte die Souveränität der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Außenpolitik gewahrt werden, mit der Anwendung von Art. 113 EWG- Vertrag wurde aber auch dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich auf dem Gebiet [der Handelspolitik um eine ausschließliche Gemeinschaftskompetenz handelt. [667]]

[667] Garcon, Handelsembargen der Europäischen Union auf dem Gebiet des Warenverkehrs gegenüber Drittstaaten, S. 36 ff.

Die EWG konnte somit die Embargokompetenz für ihre Mitgliedstaaten gestützt auf Art. 113 EWG wahrnehmen, allerdings musste dem ein einstimmiger Beschluss im Rahmen der EPZ vorangehen, so dass schon auf dieser Stufe die außenpolitische Souveränität der Mitgliedstaaten gewahrt blieb. [72]

[72] Vgl. Garcon, Handelsembargen der Europäischen Union, 64.

Anmerkungen

Inhaltlich sehr ähnlich, auch identische Wortgruppen enthalten, z.B. "im Rahmen der EZP", "Souveränität der Mitgliedstaaten". Auch im anschließenden Abschnitt auf S. 167, Z. 01-08 sind inhaltliche Parallelen mit teils identischen Wortgruppen zu finden, z.B. "bereits bewährte zweistufiges [sic] Verfahren" statt "mittlerweile bewährten zweistufigen Verfahren". Zudem gibt es weitere klare Textübereinstimmungen mit der Quelle Arnold (2004) auf den Seiten 166 bis 170. Beide Verfasser verweisen mehrfach in Fußnoten auf den Autor "Garcon". Möglicherweise sind daher auch hier Textübereinstimmungen zu finden.

Sichter





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