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Untersuchte Arbeit: Seite: 166, Zeilen: 12-24 |
Quelle: Arnold 2004 Seite(n): 1 (Internetversion), Zeilen: -- |
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In Ermangelung einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage verständigte man sich auf Art. 113 EWG (jetzt Art. 133 EGV) als Grundlage für Handelsembargos. Dieser wies der Gemeinschaft die Kompetenz für die Gestaltung der Handels- und Ausfuhrpolitik zu. Eine Herleitung der Embargokompetenz daraus erschien sinnvoll, denn Embargos sind klassische handelspolitische Instrumente mit denen besonders intensiver wirtschaftlicher Druck auf einen Drittstaat ausgeübt werden kann. Allerdings wird ein Embargo zumeist weniger aus wirtschaftlichen Gründen, sondern zur Erreichung eines außenpolitischen Zieles angestrebt. Die Außenpolitik war jedoch seit jeher einer der Kernbereiche mitgliedstaatlicher Souveränität und verblieb im Kompetenzbereich der Einzelstaaten. Somit konnte das Embargo sowohl dem außenpolitischen als auch handelspolitischen Bereich zugeordnet werden. Die Wahrnehmung dieser Kompetenz stände dann je nach Schwerpunktsetzung ausschließlich der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten oder beiden gemeinsam zu. | In Ermangelung einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage kam allenfalls der dem heutigen Art. 133 EGV entsprechende Art. 113 Abs. 1 EWG in Betracht. Dieser wies der Gemeinschaft die Kompetenz für die Gestaltung der Handels- und Ausfuhrpolitik zu. Eine Herleitung der Embargokompetenz aus diesem Artikel erschien zweckmäßig, denn Embargen sind klassische handelspolitische Instrumente mit denen besonders intensiver wirtschaftlicher Druck auf einen Drittstaat ausgeübt werden kann. Allerdings wird ein Embargo weniger aus wirtschaftlichen Gründen, sondern zur Erreichung eines außenpolitischen Zieles verhängt[66]. Die Außenpolitik ist jedoch seit jeher einer der Kernbereiche mitgliedstaatlicher Souveränität gewesen und verblieb auch nach Inkrafttreten des EWG-Vertrags im Kompetenzbereich der Einzelstaaten. Somit konnte das Embargo sowohl dem außenpolitischen als auch handelspolitischen Bereich zugeordnet werden. Die Wahrnehmung dieser Kompetenz stände dann je nach Schwerpunktsetzung ausschließlich der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten oder beiden gemeinsam zu[67]. |
Nur wenige Abweichungen. Fehlendes Komma vor "mit denen" sowohl in der mutmaßlichen Vorlage als auch in der Diss. |
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