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Untersuchte Arbeit: Seite: 164, Zeilen: 24-28 |
Quelle: Arnold 2004 Seite(n): 1, Zeilen: Unter III. Völkerrechtliche Grenzen von Embargobeschlüssen, 1. Gewaltverbot – Art. 2 Ziff. 4 SVN |
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Denn eine Ausweitung des Gewaltbegriffes auf Wirtschaftsmaßnahmen würde auch den internationalen Handel erheblich erschweren, da bei der Ausnutzung einer wirtschaftlich stärkeren Position stets geprüft werden müsste, ob die Schwelle der unzulässigen Gewaltanwendung schon überschritten ist. Das Handelsembargo als rein wirtschaftliche [Maßnahme fällt somit nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 2 Nr. 4 SVN.] | Zudem würde eine Ausweitung des Gewaltbegriffes auf Wirtschaftsmaßnahmen den internationalen Handel erheblich erschweren, da bei der Ausnutzung einer wirtschaftlich stärkeren Position stets geprüft werden müsste, ob die Schwelle der unzulässigen Gewaltanwendung schon überschritten ist[40]Das Handelsembargo als rein wirtschaftliche Maßnahme fällt somit nach ganz herrschender Meinung nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 2 Ziff. 4 SVN[41]. |
Nur geringfügige Abweichungen. |
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