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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
93.129.41.208, Nerd wp, Senzahl, 93.129.60.158
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 164, Zeilen: 24-28
Quelle: Arnold 2004
Seite(n): 1, Zeilen: Unter III. Völkerrechtliche Grenzen von Embargobeschlüssen, 1. Gewaltverbot – Art. 2 Ziff. 4 SVN
Denn eine Ausweitung des Gewaltbegriffes auf Wirtschaftsmaßnahmen würde auch den internationalen Handel erheblich erschweren, da bei der Ausnutzung einer wirtschaftlich stärkeren Position stets geprüft werden müsste, ob die Schwelle der unzulässigen Gewaltanwendung schon überschritten ist. Das Handelsembargo als rein wirtschaftliche [Maßnahme fällt somit nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 2 Nr. 4 SVN.] Zudem würde eine Ausweitung des Gewaltbegriffes auf Wirtschaftsmaßnahmen den internationalen Handel erheblich erschweren, da bei der Ausnutzung einer wirtschaftlich stärkeren Position stets geprüft werden müsste, ob die Schwelle der unzulässigen Gewaltanwendung schon überschritten ist[40]Das Handelsembargo als rein wirtschaftliche Maßnahme fällt somit nach ganz herrschender Meinung nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 2 Ziff. 4 SVN[41].
Anmerkungen

Nur geringfügige Abweichungen.

Sichter





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