|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 164, Zeilen: 6-10 |
Quelle: Arnold 2004 Seite(n): 1, Zeilen: mitte der Seite unter 1. Gewaltverbot – Art. 2 Ziff. 4 SVN |
---|---|
Dagegen spricht auch, dass mit dem Begriff der Gewalt in anderen Teilen der Charta stets militärischer Zwang gemeint ist. Das zeigt sich auch in der Unterscheidung von Art. 41 und 42 SVN, wonach wirtschaftliche Maßnahmen ausdrücklich Maßnahmen unter „Ausschluss von Waffengewalt“ sind, also gerade nicht als gewaltsam eingestuft werden. Auch in der Präambel der Charta wird nur die Anwendung von Waffengewalt geächtet. | Hiergegen spricht allerdings, dass mit dem Begriff der Gewalt in anderen Teilen der Charta stets militärischer Zwang gemeint ist[37]. Das zeigt sich auch in der Unterscheidung von Art. 41 und 42 SVN, wonach wirtschaftliche Maßnahmen ausdrücklich Maßnahmen unter Ausschluss von Waffengewalt sind, also gerade nicht als gewaltsam eingestuft werden[38]. Auch in der Präambel der Charta wird nur die Anwendung von Waffengewalt geächtet[39]. |
|
|
„{{{FragmentStatus}}}“ befindet sich nicht in der Liste (Unfertig, ZuSichten, Gesichtet, Gesichtet (BC)) zulässiger Werte für das Attribut „FragmentStatus“.
[[Kategorie:{{{FragmentStatus}}}]]