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Untersuchte Arbeit: Seite: 152, Zeilen: 08-30 |
Quelle: Behme 2006 Seite(n): 2, Zeilen: Start: linke Spalte ab "Parlamentarische Mitwirkung" |
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3. Parlamentarische Mitwirkung
An der Mitwirkung des Europäischen Parlaments im Bereich der GASP hat sich aufgrund des intergouvernementalen Charakters seit Maastricht wenig geändert. In den Mitgliedstaaten gehört die nationale Außen- und Sicherheitspolitik überwiegend in die Sphäre der Exekutive, in der sich die parlamentarische Mitwirkung weitgehend auf Kontrollbefugnisse beschränkt. Die Schwäche der Parlamente im Bereich der Außenpolitik wird in der Regel dadurch relativiert, dass die Regierungen als primäre außenpolitische Akteure vom Vertrauen einer Parlamentsmehrheit abhängig sind. Ein solches Verhältnis besteht indes nicht zwischen Rat und Europäischem Parlament. Gleichwohl hatte sich das EP frühzeitig um die Entwicklung eines sicherheitspolitischen Profils bemüht und einen Ausschuss für Sicherheit und Abrüstung als Unterausschuss des damaligen Politischen Ausschusses eingesetzt. Zu Beginn der 6. Wahlperiode des Europäischen Parlaments (2004- 2009) konstituierte sich innerhalb des EP-Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten ein Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung. Dieser Ausschuss nimmt durch Information und Diskussion de facto in weiten Bereichen zumindest eine parlamentarische „Begleitung“ in diesem Bereich wahr. Formell erfolgt die Beteiligung des Europäischen Parlaments an der GASP nach Art. 21 EUV im Wesentlichen auf drei Wegen: Zum einen unterrichten Ratsvorsitz und Kommission das EP regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen in der GASP. Zum anderen hört der Ratsvorsitz das EP zu den wichtigsten Aspekten und grundlegenden Weichenstellung der GASP an und achtet auf eine gebührende Berücksichtigung der Auffassungen des EP. Diese Konsultationsverpflichtung erstreckt sich nur auf die [Grundentscheidungen der GASP und nicht auf einzelne GASP-Aktivitäten.] |
Parlamentarische Mitwirkung
An der Mitwirkung des Europäischen Parlaments (EP) im Bereich der GASP hat sich aufgrund des intergouvernementalen Charakters seit Maastricht wenig geändert. In den vergemeinschafteten Politikbereichen dagegen hat sich das EP der Rolle eines Mit-Gesetzgebers genähert. In den Mitgliedstaaten gehört die nationale Außen- und Sicherheitspolitik überwiegend in die Sphäre der Exekutive, in der sich die parlamentarische Mitwirkung weitgehend auf Kontrollbefugnisse beschränkt. Die Schwäche der Parlamente im Bereich der Außenpolitik wird in der Regel dadurch relativiert, dass die Regierungen als primäre außenpolitische Akteure vom Vertrauen einer Parlamentsmehrheit abhängig sind. Ein solches Verhältnis besteht indes nicht zwischen Rat und EP. Gleichwohl hatte sich das EP frühzeitig um die Entwicklung eines sicherheitspolitischen Profils bemüht und einen Ausschuss für Sicherheit und Abrüstung als Unterausschuss des damaligen Politischen Ausschusses eingesetzt. Zu Beginn der 6. Wahlperiode des EP (2004-2009) konstituierte sich innerhalb des EP-Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten ein Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung. Dieser Ausschuss nimmt durch Information und Diskussion de facto in weiten Bereichen zumindest eine parlamentarische „Begleitung“ in diesem Bereich wahr. Er ist auch mit dem Kontakt zu den nationalen parlamentarischen Verteidigungsausschüssen betraut. Formell erfolgt die Beteiligung des EP an der GASP nach Art.21 EU im Wesentlichen im Wege von drei Instrumenten. Zum einen unterrichten Ratsvorsitz und Kommission das EP regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen in der GASP. Zum anderen hört der Ratsvorsitz das EP zu den wichtigsten Aspekten und grundlegenden Weichenstellung der GASP und achtet auf eine gebührende Berücksichtigung der Auffassungen des EP. Diese Konsultationsverpflichtung erstreckt sich nur auf die Grundentscheidungen der GASP und nicht auf einzelne GASP-Aktivitäten. |
Die Übereinstimmungen setzen sich auf der Folgeseite fort. Alternative Quelle: Behme 2007 |
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