Energieversorgungssicherheit im Recht der Europäischen Union/ Europäischen Gemeinschaften
von Matthias Christoph Pröfrock
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[1.] Mcp/Fragment 164 06 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2014-06-25 18:23:14 Plagin Hood | Arnold 2004, Fragment, Gesichtet (BC), Mcp, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 164, Zeilen: 6-10 |
Quelle: Arnold 2004 Seite(n): 1, Zeilen: mitte der Seite unter 1. Gewaltverbot – Art. 2 Ziff. 4 SVN |
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Dagegen spricht auch, dass mit dem Begriff der Gewalt in anderen Teilen der Charta stets militärischer Zwang gemeint ist. Das zeigt sich auch in der Unterscheidung von Art. 41 und 42 SVN, wonach wirtschaftliche Maßnahmen ausdrücklich Maßnahmen unter „Ausschluss von Waffengewalt“ sind, also gerade nicht als gewaltsam eingestuft werden. Auch in der Präambel der Charta wird nur die Anwendung von Waffengewalt geächtet. | Hiergegen spricht allerdings, dass mit dem Begriff der Gewalt in anderen Teilen der Charta stets militärischer Zwang gemeint ist[37]. Das zeigt sich auch in der Unterscheidung von Art. 41 und 42 SVN, wonach wirtschaftliche Maßnahmen ausdrücklich Maßnahmen unter Ausschluss von Waffengewalt sind, also gerade nicht als gewaltsam eingestuft werden[38]. Auch in der Präambel der Charta wird nur die Anwendung von Waffengewalt geächtet[39]. |
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[2.] Mcp/Fragment 164 24 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2014-06-25 18:35:36 Plagin Hood | Arnold 2004, Fragment, Gesichtet (BC), Mcp, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 164, Zeilen: 24-28 |
Quelle: Arnold 2004 Seite(n): 1, Zeilen: Unter III. Völkerrechtliche Grenzen von Embargobeschlüssen, 1. Gewaltverbot – Art. 2 Ziff. 4 SVN |
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Denn eine Ausweitung des Gewaltbegriffes auf Wirtschaftsmaßnahmen würde auch den internationalen Handel erheblich erschweren, da bei der Ausnutzung einer wirtschaftlich stärkeren Position stets geprüft werden müsste, ob die Schwelle der unzulässigen Gewaltanwendung schon überschritten ist. Das Handelsembargo als rein wirtschaftliche [Maßnahme fällt somit nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 2 Nr. 4 SVN.] | Zudem würde eine Ausweitung des Gewaltbegriffes auf Wirtschaftsmaßnahmen den internationalen Handel erheblich erschweren, da bei der Ausnutzung einer wirtschaftlich stärkeren Position stets geprüft werden müsste, ob die Schwelle der unzulässigen Gewaltanwendung schon überschritten ist[40]Das Handelsembargo als rein wirtschaftliche Maßnahme fällt somit nach ganz herrschender Meinung nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 2 Ziff. 4 SVN[41]. |
Nur geringfügige Abweichungen. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Plagin Hood, Zeitstempel: 20140625192949
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