von Matthias Christoph Pröfrock
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[1.] Mcp/Fragment 151 02 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2014-06-25 15:50:23 Plagin Hood | Behme 2006, Fragment, Gesichtet (BC), KomplettPlagiat, Mcp, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 151, Zeilen: 2-4 |
Quelle: Behme 2006 Seite(n): 1, Zeilen: 4-5 |
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Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) entwickeln sich seit Ende der 90iger Jahre
sehr dynamisch. |
Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) entwickeln sich seit Ende der 90iger Jahre
sehr dynamisch. |
Man achte auf das "90iger" in der Quelle wie bei Mcp. Müsste eigentlich "90er" heißen. Alternative Quelle: Behme 2007 |
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[2.] Mcp/Fragment 151 04 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2014-06-25 16:01:42 Plagin Hood | Behme 2006, Fragment, Gesichtet (BC), KomplettPlagiat, Mcp, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 151, Zeilen: 4-18 |
Quelle: Behme 2006 Seite(n): 1, Zeilen: rechte Spalte 02-31 |
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Mit der „Erklärung des Europäischen Rats zur Stärkung der GASP“ von Köln im Juni 1999 wurde der schrittweise Aufbau einer operativen und eigenständigen ESVP als integraler Bestandteil der GASP eingeleitet. [FN 602] Ziel war es, der EU in Bezug auf internationale Konfliktverhütung und Krisenbewältigung Handlungsfähigkeit zu verleihen. Vor allem sollte ein autonomes militärisches Eingreifen bei internationalen Krisen ermöglicht werden, allerdings nur „in den Fällen, in denen die NATO als Ganzes nicht beteiligt ist“, um eine Konkurrenzsituation zu vermeiden. Im Juni 1992 einigten sich die Mitgliedsstaaten darauf, die Organisation der Westeuropäischen Union (WEU) wieder zu beleben und sie insbesondere zur Erfüllung folgender, auch als „Petersberg-Aufgaben“ bezeichneter Missionen zu befähigen: Humanitäre Einsätze, Rettungsmaßnahmen in Katastrophenfällen, friedenserhaltende Einsätze und Kampfeinsätze zur Bewältigung von Krisen sowie Frieden schaffende Maßnahmen. Die politischen Beschlüsse von Petersberg sind inzwischen auch Gegenstand der ESVP und seit 2000 mit dem Vertrag von Nizza in Art. 17 Abs. 2 EU in die vertraglichen Grundlagen der Union aufgenommen.
[FN 602] Regelsberger/ Kugelmann in Streinz EUV/ EGV Art. 17 EUV Rn 5, Kaufmann-Bühler in Grabitz/ Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art. 17 EUV Rn 5 |
Mit der „Erklärung des Europäischen Rats zur Stärkung der GASP“ von Köln im Juni 1999 wurde der Aufbau einer operativen und eigenständigen ESVP als integraler Bestandteil der GASP eingeleitet. Ziel war es, der EU in Bezug auf internationale Konfliktverhütung und Krisenbewältigung Handlungsfähigkeit zu verleihen. Vor allem sollte ein autonomes militärisches Eingreifen bei internationalen Krisen ermöglicht werden, allerdings einschränkend nur „in den Fällen, in denen die NATO als Ganzes nicht beteiligt ist“, um eine Konkurrenzsituation zu vermeiden.
Aufgaben Im Juni 1992 einigten sich die Mitgliedsstaaten darauf, die Organisation der Westeuropäischen Union (WEU) wieder zu beleben und sie insbesondere zur Erfüllung folgender, auch als „Petersberg-Aufgaben“ bezeichneter Missionen zu befähigen: Humanitäre Einsätze, Rettungsmaßnahmen in Katastrophenfällen, friedenserhaltende Einsätze und Kampfeinsätze zur Bewältigung von Krisen sowie friedensschaffende Maßnahmen. Die politischen Beschlüsse von Petersberg sind inzwischen auch Gegenstand der ESVP und seit 2000 mit dem Vertrag von Nizza in Art. 17 Abs. 2 EU in die vertraglichen Grundlagen der Union aufgenommen. |
Kaum Abweichungen im Text. Alternative Quelle: Behme 2007 |
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[3.] Mcp/Fragment 151 20 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2014-06-25 16:05:40 Plagin Hood | Behme 2006, Fragment, Gesichtet (BC), KomplettPlagiat, Mcp, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 151, Zeilen: 20-30 |
Quelle: Behme 2006 Seite(n): 2, Zeilen: linke Spalte Z. 10, ab "Akteure" |
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Der Europäische Rat legt die Grundsätze und allgemeinen Leitlinien der GASP fest. Er beschließt einstimmig politisch bindende Gemeinsame Strategien, welche die außen- und sicherheitspolitische Linie der EU bestimmen. Zentrales Gremium im Bereich der GASP einschließlich der ESVP ist der Rat „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“, der auf Grundlage der vom Europäischen Rat bestimmten allgemeinen Richtlinien Gemeinsame Standpunkte und Gemeinsame Aktionen annehmen kann. In Gemeinsamen Standpunkten, die politisch bindend sind, werden politische Konzepte für bestimmte Fragen geographischer oder thematischer Art festgelegt. Die völkerrechtlich bindenden Gemeinsamen Aktionen werden verabschiedet, wenn die Union in einer spezifischen Situation operativ tätig werden will. Beschlüsse im Rahmen der GASP folgen grundsätzlich dem Einstimmigkeitsprinzip. Davon kann bei [Gemeinsamen Standpunkten oder Aktionen abgewichen werden, wenn diesen eine einstimmig beschlossene Strategie zugrunde liegt.] | Der Europäische Rat (ER) legt die Grundsätze und allgemeinen Leitlinien der GASP fest. Er beschließt einstimmig politisch bindende Gemeinsame Strategien, die die außen- und sicherheitspolitische Linie der EU bestimmen. Zentrales Gremium im Bereich der GASP einschließlich der ESVP ist der Rat „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ (Rat), der auf Grundlage der vom Europäischen Rat bestimmten allgemeinen Richtlinien Gemeinsame Standpunkte und Gemeinsame Aktionen annehmen kann. In Gemeinsamen Standpunkten (politisch bindend) werden politische Konzepte für bestimmte Fragen geographischer oder thematischer Art festgelegt. Die völkerrechtlich bindenden Gemeinsamen Aktionen werden verabschiedet, wenn die Union in einer spezifischen Situation operativ tätig werden will. Beschlüsse im Rahmen der GASP folgen grundsätzlich dem Einstimmigkeitsprinzip. Davon kann bei Gemeinsamen Standpunkten oder Aktionen abgewichen werden, wenn diesen eine einstimmig beschlossene Strategie zugrunde liegt. |
Alternative Quelle: Behme 2007 |
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