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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
strafjurist
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 156, Zeilen: 17-27
Quelle: Holznagel Enaux Nienhaus 2006
Seite(n): 151, 152 (Rn 370, 380, 381), Zeilen: 31-37, 7-12
2.) Abrechnungstransparenz

Die Abrechnung von Telekommunikationsdienstleistungen spielt eine entscheidende Rolle im Bereich des Kundenschutzes.

a) Verbindungspreisberechnung

Gem. § 5 TKV haben die Anbieter bei der Verbindungspreisberechnung bestimmte Grundsätze zu beachten. So haben sie die Genauigkeit der Abrechnung sicherzustellen und regelmäßig zu kontrollieren. Während sich § 5 TKV auf die Abrechnung zeitabhängig tarifierter Verbindungen beschränkt, sieht die entsprechende Neuregelung im TKG-ÄndG-RefE auch die Möglichkeit vor, die Genauigkeit der Abrechnung von volumenabhängig tarifierten Verbindungen sicherzustellen (§ 45g Abs. 1 Nr. 3 TKG-ÄndG-RefE).

[S. 151, Z. 31-37; Rn 379, 380]

VIII. Abrechnung

Eine zentrale Rolle im Kundenschutzrecht spielen Regelungen über die Abrechnung von Telekommunikationsdienstleistungen.

1. Verbindungspreisberechnung
Bisherige Rechtslage § 5 TKV legt die Grundsätze fest, die bei der Verbindungspreisberechnung zu beachten sind. Die Anbieter haben die Genauigkeit der Abrech[nung sicherzustellen und regelmäßig zu kontrollieren.[...] ]

[S. 152, Z. 7-12; Rn 381]

TKG-Änderungsgesetz

Eine § 5 TKV entsprechende Regelung beinhaltet § 45g TKG-ÄndG-E. Während sich § 5 TKV aber noch auf die Abrechnung zeitabhängig tarifierter Verbindungen beschränkte, haben Anbieter nunmehr auch bei volumenabhängig tarifierten Verbindungen die Genauigkeit der Abrechnung sicherzustellen (§ 45g Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 TKG-ÄndG-E).

Anmerkungen

Trotz deutlicher Anlehnung hier kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
fret