VroniPlag Wiki

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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
strafjurist
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 156, Zeilen: 3-16
Quelle: Holznagel Enaux Nienhaus 2006
Seite(n): online, Zeilen: Rn. 360-362
Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbieten, haben gem. § 27 TKV allgemeine Informationen für Endkunden zu veröffentlichen und in einer für alle Interessierten leicht zugänglichen Weise bereitzustellen. Hierzu zählen z. B. Informationen über den Zugang, Nutzungs- und Lieferbedingungen sowie über Entgelte. Nicht betroffen von diesen allgemeinen Informationspflichten sind Voice over IP-Anbieter, die Telekommunikationsdienste ausschließlich für geschlossene Benutzergruppen anbieten (Anbieter des Modells IV). Nach den Bestimmungen des TKG-ÄndG-RefE bestehen ebenfalls allgemeine Informationspflichten (§ 45n TKG-ÄndG-RefE), die der Markttransparenz im Vorfeld des Vertragsabschlusses dienen sollen.545 Außerdem wird in § 43a S. 1 TKG-ÄndG-RefE geregelt, welche Informationen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit dem jeweiligen Endnutzer im Vertrag zur Verfügung stellen müssen. Dies soll den Endnutzem die Vergleichbarkeit von Angeboten erleichtern.546

545 Holznagel/Enaux/Nienhaus, Telekommunikationsrecht, a. a. O., § 10 Rn. 361.

546 BT-Drs. 15/5213,21.

[Rn 360]

Nach § 27 TKV haben Anbieter allgemeine Informationen (z.B. über Zugang, Nutzungs- und Lieferbedingungen, Entgelte) für Endkunden zu veröffentlichen und in leicht zugänglicher Weise zur Verfügung zu stellen. [...]

[Rn 361]

TKG-Änderungsgesetz
- Allgemeine Informationspflichten
§ 45n TKG-ÄndG-E sieht ebenfalls allgemeine Informationspflichten vor. Diese dienen der Markttransparenz im Vorfeld des Vertragsschlusses.


[Rn 362]

- Vertragliche Informationspflichten
§ 43a Satz 1 TKG-ÄndG-E bestimmt nunmehr, welche Informationen Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit dem jeweiligen Endnutzer im Vertrag zur Verfügung stellen müssen. Die festgelegten Mindestanforderungen an die Vertragsinhalte sollen der Vergleichbarkeit von Angeboten für den Endnutzer dienen.365


365 BT-Drs. 15/5213, 21.

Anmerkungen

Eine Bauernopfer-Fußnote in der Mitte des Zitats, die weder den Umfang der Übernahme noch die Laufweite des Zitats deutlich macht.

s. Diskussion.

Sichter
(fret)