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Untersuchte Arbeit: Seite: 156, Zeilen: 3-16 |
Quelle: Holznagel Enaux Nienhaus 2006 Seite(n): online, Zeilen: Rn. 360-362 |
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Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbieten, haben gem. § 27 TKV allgemeine Informationen für Endkunden zu veröffentlichen und in einer für alle Interessierten leicht zugänglichen Weise bereitzustellen. Hierzu zählen z. B. Informationen über den Zugang, Nutzungs- und Lieferbedingungen sowie über Entgelte. Nicht betroffen von diesen allgemeinen Informationspflichten sind Voice over IP-Anbieter, die Telekommunikationsdienste ausschließlich für geschlossene Benutzergruppen anbieten (Anbieter des Modells IV). Nach den Bestimmungen des TKG-ÄndG-RefE bestehen ebenfalls allgemeine Informationspflichten (§ 45n TKG-ÄndG-RefE), die der Markttransparenz im Vorfeld des Vertragsabschlusses dienen sollen.545 Außerdem wird in § 43a S. 1 TKG-ÄndG-RefE geregelt, welche Informationen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit dem jeweiligen Endnutzer im Vertrag zur Verfügung stellen müssen. Dies soll den Endnutzem die Vergleichbarkeit von Angeboten erleichtern.546
545 Holznagel/Enaux/Nienhaus, Telekommunikationsrecht, a. a. O., § 10 Rn. 361. 546 BT-Drs. 15/5213,21. |
[Rn 360]
Nach § 27 TKV haben Anbieter allgemeine Informationen (z.B. über Zugang, Nutzungs- und Lieferbedingungen, Entgelte) für Endkunden zu veröffentlichen und in leicht zugänglicher Weise zur Verfügung zu stellen. [...] [Rn 361] TKG-Änderungsgesetz
- Vertragliche Informationspflichten 365 BT-Drs. 15/5213, 21. |
Eine Bauernopfer-Fußnote in der Mitte des Zitats, die weder den Umfang der Übernahme noch die Laufweite des Zitats deutlich macht. s. Diskussion. |
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