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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 155, Zeilen: 1-15
Quelle: Holznagel Enaux Nienhaus 2006
Seite(n): 144, 145 (Rn 351), Rn 355, Rn 356, Zeilen: 27-30, 1-6
1.) Sachlicher Anwendungsbereich

Die TKV dient vor allem dem Verbraucherschutz und der Sicherstellung der Genauigkeit und Richtigkeit der Entgeltabrechnungen, § 45 Abs. 1 S. 1 TKG. In § 45 Abs. 3 TKG ist näher bestimmt, worüber in der TKV zwingend Regelungen getroffen werden müssen. Darüber hinaus kann die Verordnung Vorschriften über die in § 45 Abs. 2 TKG genannten Gegenstände enthalten. Nach den geplanten Regelungen des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften (TKG-ÄndG-RefE) kann systematisch zwischen allgemein kundenschützenden Normen (§§ 43a - 47a TKGÄndG-RefE) sowie Normen mit Bezug zur Nummerierung (§§ 66a - 661 TKGÄndG-RefE) unterschieden werden.

2.) Persönlicher Anwendungsbereich

Die TKV verpflichtet alle Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, einen gewissen Grundstandard an Kundenschutz zu gewährleisten.542


542 Näher zum Kreis der Normadressaten Großkopf/Taubert, CR 1998, 603, 604.

IV. Sachlicher Anwendungsbereich der Kundenschutzvorschriften

Bisherige Rechtslage

[Rn 351]

Die TKV regelt die besonderen Rechte und Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten (§ 3 Nr. 24 TKG) und Endnutzern (Kunden). Sie dient vor allem dem Verbraucherschutz und der Sicherstellung der Genauigkeit und Richtigkeit der Entgeltabrechnungen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 TKG). § 45 Abs. 3 TKG bestimmt näher, worüber in der TKV zwingend Regelungen getroffen werden müssen. Darüber hinaus kann die Verordnung Normen über die in § 45 Abs. 2 TKG genannten Gegenstände enthalten.

[Rn 355]

Nach Überführung der Kundenschutzvorschriften aus der TKV in das TKG durch das TKG-ÄndG kann systematisch zwischen allgemein kundenschützenden Normen (§§ 43a-47a TKG-ÄndG-E) sowie entsprechenden Normen mit Bezug zur Nummerierung (§§ 66a-66l TKG-ÄndG-E) unterschieden werden.

V. Persönlicher Anwendungsbereich

Bisherige Rechtslage

[Rn 356]

Die TKV verpflichtet alle Anbieter von Telekommunikationsdiensten, einen gewissen Grundstandard an Kundenschutz zu gewährleisten.360


360 Zum Kreis der Normadressaten vgl. auch Großkopf/Taubert, CR 1998, 603, 604.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme; kein Quellenverweis. Großkopf/Taubert wurde geprüft.

Sichter
(Graf Isolan), fret