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Untersuchte Arbeit: Seite: 155, Zeilen: 1-15 |
Quelle: Holznagel Enaux Nienhaus 2006 Seite(n): 144, 145 (Rn 351), Rn 355, Rn 356, Zeilen: 27-30, 1-6 |
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1.) Sachlicher Anwendungsbereich
Die TKV dient vor allem dem Verbraucherschutz und der Sicherstellung der Genauigkeit und Richtigkeit der Entgeltabrechnungen, § 45 Abs. 1 S. 1 TKG. In § 45 Abs. 3 TKG ist näher bestimmt, worüber in der TKV zwingend Regelungen getroffen werden müssen. Darüber hinaus kann die Verordnung Vorschriften über die in § 45 Abs. 2 TKG genannten Gegenstände enthalten. Nach den geplanten Regelungen des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften (TKG-ÄndG-RefE) kann systematisch zwischen allgemein kundenschützenden Normen (§§ 43a - 47a TKGÄndG-RefE) sowie Normen mit Bezug zur Nummerierung (§§ 66a - 661 TKGÄndG-RefE) unterschieden werden. 2.) Persönlicher Anwendungsbereich Die TKV verpflichtet alle Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, einen gewissen Grundstandard an Kundenschutz zu gewährleisten.542 542 Näher zum Kreis der Normadressaten Großkopf/Taubert, CR 1998, 603, 604. |
IV. Sachlicher Anwendungsbereich der Kundenschutzvorschriften Bisherige Rechtslage [Rn 351] Die TKV regelt die besonderen Rechte und Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten (§ 3 Nr. 24 TKG) und Endnutzern (Kunden). Sie dient vor allem dem Verbraucherschutz und der Sicherstellung der Genauigkeit und Richtigkeit der Entgeltabrechnungen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 TKG). § 45 Abs. 3 TKG bestimmt näher, worüber in der TKV zwingend Regelungen getroffen werden müssen. Darüber hinaus kann die Verordnung Normen über die in § 45 Abs. 2 TKG genannten Gegenstände enthalten. [Rn 355] Nach Überführung der Kundenschutzvorschriften aus der TKV in das TKG durch das TKG-ÄndG kann systematisch zwischen allgemein kundenschützenden Normen (§§ 43a-47a TKG-ÄndG-E) sowie entsprechenden Normen mit Bezug zur Nummerierung (§§ 66a-66l TKG-ÄndG-E) unterschieden werden. V. Persönlicher Anwendungsbereich Bisherige Rechtslage [Rn 356] Die TKV verpflichtet alle Anbieter von Telekommunikationsdiensten, einen gewissen Grundstandard an Kundenschutz zu gewährleisten.360 360 Zum Kreis der Normadressaten vgl. auch Großkopf/Taubert, CR 1998, 603, 604. |
Kein Hinweis auf eine Übernahme; kein Quellenverweis. Großkopf/Taubert wurde geprüft. |
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