von Dr. Mareike Bonnekoh
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[1.] Mb/Fragment 196 07 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2014-02-18 18:07:51 WiseWoman | Beckscher TKG-Kommentar 2000, Fragment, Gesichtet, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 196, Zeilen: 7-11, 14-18 |
Quelle: Beckscher_TKG-Kommentar_2000 Seite(n): online, Zeilen: § 88 Rn.21, 23 |
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Voraussetzung ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand eine der in § 3 Abs. 1 G10 katalogartig aufgelisteten Straftaten (insbesondere Friedensverrat, Hochverrat, Landesverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder der äußeren Sicherheit) plant, begeht oder begangen hat.671 [...]
Zulässig kann die Überwachung beispielsweise sein, um Gefahren eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland, der Verbreitung von Kriegswaffen oder auch der Verbringung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus dem Ausland672 rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen. 671 Die Verfassungsmäßigkeit der Norm ist aufgrund des in § 13 G10 festgelegten Rechtswegsausschlusses in Teilen der Literatur umstritten, vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG-Kommentar, a. a. O., Art. 10 Rn. 25 m. w. N., seit dem „Abhörurteil“ des BVerfG aber jedenfalls für die Praxis geklärt, BVerfGE 30, 1. 672 Diese Eingriffsbefugnisse für Fälle des Kriminalstrafrechts sind erstmals durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28.10.1994 (BGBl. I S. 3186) in das Gesetz aufgenommen worden, vgl. hierzu Haß, in: Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, a. a. O., § 88 Rn. 27. |
[Rn.21]
Voraussetzung für einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis auf der Grundlage des Art. 1 G10 ist, daß tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, daß jemand eine der in Art. 1 § 2 Abs. 1 G10 katalogartig aufgelisteten Straftaten (insbesondere Friedens-, Hoch- oder Landesverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder der äußeren Sicherheit) plant, begeht oder begangen hat. [...] [Rn.23] Für eng begrenzte weitere Fälle (z. B. Begegnung der Gefahr eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland, Verbreitung von Kriegswaffen, aber auch Verbringung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus dem Ausland und im Ausland begangene Geldfälschung) sieht Art. 1 § 3 G10 Beschränkungen nach Art. 1 § 1 G10 für „internationale nicht leitungsgebundene Telekommunikationsbeziehungen“ vor (zu Art. 1 § 3 G10 siehe auch § 92, Rdnr. 4; zu Art. 1 § 3 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 G10 siehe BVerfG BGBl. 1995 I S. 1042; zur rechtspolitischen Diskussion über die Änderung des G10 durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. 10. 1994 siehe Arndt, NJW 1995, 169; ders., DÖV 1996, 459; Pfeiffer, ZRP 1994, 253; Riegel, ZRP 1995, 176; vgl. auch Riegel, ZRP 1993, 468). |
Der Autor im Kommentar ist hier Ehmer. In der untersuchten Arbeit findet sich weder hier noch irgendwo in der Nähe irgend ein Verweis auf diese Quelle. |
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