Voice over IP. Rechtsprobleme der Konvergenz von Internet und Telefonie
von Dr. Mareike Bonnekoh
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[1.] Mb/Fragment 177 08 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-27 22:18:37 Hindemith | Fragment, Gesichtet, Koenig Loetz Neumann 2004, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 177, Zeilen: 8-16 |
Quelle: Koenig Loetz Neumann 2004 Seite(n): 208, Zeilen: 23-30 |
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Dabei muss grundsätzlich auch die Rufnummer des Anschlusses, von dem der Notruf ausgeht, übermittelt werden. Dies soll das Aufspüren von Personen, die die Notrufmöglichkeit missbrauchen, ermöglichen. Außerdem sind auch die Daten zu übermitteln, die zur Ermittlung des Standortes erforderlich sind, von dem die Notrufverbindung ausgeht. So können Rettungsmaßnahmen auch dann eingeleitet werden, wenn der Notrufer entweder nicht weiß, wo genau er sich befindet (so z. B. bei Notrufen von Kindern), oder seinen Standort aus anderen Gründen nicht mitteilen kann (z. B. bei Anrufen von Schwerstverletzten). | Dabei muss grundsätzlich auch die Rufnummer des Anschlusses, von dem der Notruf ausgeht, übermittelt werden. Dadurch soll vor allem die Ermittlung von Personen ermöglicht werden, welche die Notrufmöglichkeit missbrauchen. Darüber hinaus sind auch die Daten zu übermitteln, mittels derer der Standort ermittelt werden kann, von dem der Notruf ausgeht. Auf diese Weise können Rettungsmaßnahmen auch eingeleitet werden, wenn der Notrufer entweder nicht weiß, wo genau er sich befindet, oder das aus anderen Gründen nicht mitteilen kann. |
Zwar werden insbesondere zum Schluss hin die Ausführungen durch Beispiele ergänzt, jedoch ist ansonsten der Bezug auf die Quelle deutlich. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Guckar, Zeitstempel: 20131226110743
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